Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 56. Sitzung / Seite 208

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Diese Trennung der Daten und die ausschließliche Speicherung nur der verschlüsselten Wahldaten auf einem unterschiedlichen Speichermedium "Wahlurne" stellen die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicher.

Neben der Geheimhaltung während der Übertragung und im Rahmen der Auswertung sichert Abs. 6 die Geheimhaltung der Stimmabgabe während des Ausfüllens der Wahlformulare, um den sprichwörtlichen "Blick über die Schulter" zu verhindern. Durch die sichere Aufstellung der Wahlterminals ist hier der gleiche Schutz wie bei der Stimmabgabe in der Wahlzellen gewährt. Wird die Stimme, was nicht der Regelsituation entspricht, an anderen Orten abgegeben, gewährleistet die Verpflichtung der Wählerin oder des Wählers zum unbeobachteten und unbeeinflussten Ausfüllen des Wahlformulars denselben Schutz wie im Rahmen der konventionellen Briefwahl. Auch hier kann wie bei Briefwahl nicht der gleiche Schutz einer Wahlzelle erreicht werden, doch sind die Eigenverantwortlichkeit der oder des Wahlberechtigten und die jedenfalls bessere Umsetzung des Grundsatzes der allgemeinen Wahl mit der geringfügigen Schmälerung des Geheimnisschutzes abzuwägen. Jedenfalls ist durch die Durchführung elektronischer Wahlen gemäß der in diesem Bundesgesetz festgelegten Grundsätze zumindest gleichhohe Funktionalität wie bei der Briefwahl gewährleistet, die ja auch schon in einige österreichische Wahlordnungen Eingang gefunden hat.

Schutz vor Übereilung: Durch die Notwendigkeit des Betretens der Wahlzelle, bevor der Wahlzettel bei konventioneller Wahl erst ausgefüllt werden kann, ist ein hoher Schutz vor Übereilung gegeben. Der Gefahr einer unüberlegten Stimmabgabe mittels schnellem Mausklick ist durch geeignete Programmgestaltung und Benutzerführung bei der elektronischen Stimmabgabe zu begegnen. So muss die Wählerin oder der Wähler vor Abgabe der Stimme explizit auf die Teilnahme an der Wahl durch Ausfüllen des Wahlformulars aufmerksam gemacht werden. Sie oder er hat diese Meldung des Programms zu bestätigen, bevor sie oder er zum Wahlformular gelangt. Die Bildoberfläche, die sich der oder dem Wahlberechtigten im Rahmen der Stimmabgabe präsentiert, muss der zentralen Bedeutung der demokratischen Stimmabgabe gerecht werden.

Zu § 39 Abs. 2:

Die elektronische Wahl soll auch nicht am Studienort anwesenden Studierenden die Wahl ermöglichen. Dies erstreckt sich nicht nur auf die Möglichkeit zur Teilnahme, auch die Information über die Wahlvorschläge müssen als Grundlage zur Willensbildung bei der Wahl den Studierenden zur Kenntnis gebracht werden. Um auch nicht anwesende Studierende zu erreichen, wird das gleiche Medium zum Transport dieser Information benutzt, das auch für die Übertragung der Wahldaten verwendet wird. Damit ist gewährleistet, dass jede Teilnehmerin oder jeder Teilnehmer an der elektronischen Wahl auch Einsicht in die Wahlvorschläge nehmen kann. Die Einschränkung der Authentizität wurde analog zur bestehenden Regelung über die Authentizität des im Internet bereitgestellten Inhalts des Bundesgesetzblattes gemäß § 7 Abs. 2 BGBlG übernommen, da die Server, auf denen diese Wahlvorschläge publiziert werden, nicht zwingend den Sicherheitsanforderungen der bei der Wahlkommission eingesetzten technischen Komponenten gemäß § 34 Abs. 6 entsprechen müssen. Da die Richtigkeit der im Internet zur Verfügung gestellten Information bei Zweifel durch die abfragenden Studierenden auch auf anderem Wege (Nachfrage mittels Brief, Telefon, e-mail, Fax) festgestellt werden kann, ist die Einschränkung der Authentizität nur auf die konventionelle öffentliche Bekanntmachung gerechtfertigt.

Zu § 39 Abs. 7:

Auf Grund von Angriffen (zum Beispiel: Denial of Service Attacks gegen die Server zur elektronischen Wahl) auf das elektronische Wahlsystem am Tag der Wahl selbst kann der Fall eintreten, dass die gemäß § 34 Abs. 6 im vorhinein geprüfte Sicherheit erst unmittelbar am Wahltag beeinträchtigt wird. Diese Bestimmung erlaubt der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission (als Einzelperson und somit ohne Beschluss der Wahlkommission) kurzfristig auf den Eintritt so einer Situation zu reagieren. Die Beiziehung der Bestätigungsstelle erlaubt die genaue Fest


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