in der Beschäftigungspolitik und dergleichen mehr für künftige Zeiten die Weichen stellen kann, wenn es darum geht, vielleicht auftretende soziale Härten zu beseitigen.
Ich glaube daher, dass die Sinnhaftigkeit der Erstellung eines solchen Berichtes außer Frage steht. Ich meine aber – und darin schließe ich mich einigen meiner Vorredner an –, dass vielleicht doch überdacht werden sollte, ob dieser Bericht nicht in letzter Konsequenz von jenen allein erstellt werden sollte, die tatsächlich die Hauptarbeit am Zustandekommen dieses Berichtes leisten. Das sind die Bediensteten der Statistik Österreich. Es ist – das muss ich betonen – nicht der Rechnungshof, der die Hauptarbeit für diesen Bericht leistet.
Es wäre natürlich – hier teile ich die Ansicht meiner Vorredner – auch angebracht, wenn man eine gewisse Verfahrensvereinfachung vornähme, die Statistik Österreich selbst diesen Bericht erstellen ließe und den Rechnungshof von der rein administrativen Tätigkeit der Berichtsverfassung und -vorlage an den Nationalrat entbinden könnte. Es wäre damit, was die Qualität des Berichtes anlangt, in keiner Weise eine Minderung verbunden, es ergäbe sich aber doch eine Vereinfachung, weil in einem solchen Fall jene Stelle, die die Daten tatsächlich erhoben hat – nämlich die Statistik Österreich –, auch dafür verantwortlich wäre, den Bericht vorzulegen, und in weiterer Folge bei den Beratungen im Rechnungshofausschuss anwesend sein könnte.
Es wurde von einigen Rednern auch ausgeführt, dass man Überlegungen dahin gehend anstellt, das Bezügebegrenzungsgesetz zu novellieren. Ich glaube, man sollte bei dieser Gelegenheit auch diesem Gedanken, nämlich der Erstellung des Berichtes durch die Statistik Österreich, Raum geben.
Hohes Haus! Dieser Bericht sollte an sich noch einen zweiten Teil beinhalten – auch darüber wurde bereits von meinen Vorrednern gesprochen –, und zwar einen Bericht nach § 8 Abs. 1 bis 3 des Bezügebegrenzungsgesetzes, also eine Auflistung all jener Personen, die aus öffentlichen Kassen mehr als 80 Prozent des Bezuges eines Nationalratsabgeordneten erhalten.
Der Rechnungshof hat im Vorwort zu diesem Bericht ausführlich dargelegt, warum er diesen Bericht nicht erstellen konnte: in erster Linie deshalb, weil zahlreiche Weigerungen – die zwar in letzter Konsequenz zahlenmäßig etwas reduziert werden konnten, deren Anzahl aber noch immer sehr stattlich ist – erfolgt sind, womit der Rechnungshof an der vollständigen Erfassung jenes Personenkreises gehindert war.
Er hat als Folge dieser Vorgangsweisen einiger seiner Prüfungszuständigkeit unterliegenden Stellen den Verfassungsgerichtshof angerufen, um auf diese Art und Weise zu den erforderlichen Daten zu gelangen. Der Verfassungsgerichtshof hat sich seinerseits veranlasst gesehen, die Problematik an den Europäischen Gerichtshof im Wege einer Vorabentscheidung heranzutragen. Es ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Rechnungshof nicht in der Lage, diesen Bericht zu erstellen. Und es ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch der Verfassungsgerichtshof nicht in der Lage, eine Entscheidung zu fällen. Wann die Entscheidung letztlich fallen wird, muss dahingestellt bleiben. Wir rechnen damit, dass dies mehrere Monate in Anspruch nehmen wird.
Ich möchte bei dieser Gelegenheit auch auf einige Problemfälle zu sprechen kommen, die in diesem Gesetz enthalten sind. Es sind rechtliche Problemfälle, zum Beispiel die Frage, ob von der Regelung des § 8 Abs. 1 bis 3 des Bezügebegrenzungsgesetzes die Gemeinden zur Gänze erfasst sind oder ob nur jene Gemeinden erfasst sind, die mindestens 20 000 Einwohner aufweisen.
Neben der datenschutzrechtlichen Frage, die Gegenstand des Verfahrens beim Europäischen Gerichtshof ist, ist auch diese Frage vom Rechnungshof an den Verfassungsgerichtshof herangetragen worden und harrt noch einer Entscheidung.
Es gibt noch eine ganze Reihe anderer nach Meinung des Rechnungshofes nicht völlig klarer Bestimmungen im Bezügebegrenzungsgesetz. Wir gehen davon aus, dass jene Fragen, die der Rechnungshof im Zusammenhang mit dem Bezügebegrenzungsgesetz an den Verfassungsgerichtshof herangetragen hat, auch vom Verfassungsgerichtshof gelöst werden. Aber das sind nicht alle Fragen, die in diesem Gesetz nach Meinung des Rechnungshofes offen sind. Ich glau