von uns gegeben hat, Ihre Abänderungsvorschläge mit aufzunehmen, sondern dass das auch geschehen ist.
Nur in einem einzigen Punkt haben wir uns nicht einigen können: Das war die entsprechende Anerkennung der Wohngemeinschaften. Und wir haben auch ganz klar gesagt, warum. Selbstverständlich hat jener Präsenzdiener in einer Wohngemeinschaft, der den Mietvertrag der Wohnung hält, den Anspruch auf eine entsprechende Wohnkostenbeihilfe. Aber wo es keinen Nachweis gibt, ist auch keine Entschädigung begründbar. Es muss doch immer auch darum gehen, wie ein Anspruch nachweisbar ist. Wie kann man eine missbräuchliche Inanspruchnahme von derartigen Gebühren und Entschädigungen verhindern? Wie könnte man für einen Mitbewohner, der keinen Mietvertrag hat, sodass es keine rechtlich verbindliche Vereinbarung gibt, nachvollziehbar den Nachweis ableiten?
Diese Antwort sind auch Sie uns schuldig geblieben. Deshalb konnten wir diesen Vorschlag klarerweise nicht aufnehmen. Aber – auch das haben wir gesagt – es gibt ja einen Härteausgleich. Das heißt, dort, wo es nachweisbar zu sozialen Härtefällen kommt, ist es – aber dann ohne Rechtsanspruch – möglich, eine Entschädigung auszuzahlen.
Ich hätte mir daher erwartet, dass Sie auch das anerkennen und nicht nur gebetsmühlenartig sagen, dass Sie da nicht eingebunden gewesen wären. Ich hätte mir früher als Oppositionsabgeordneter gewünscht, dass die Opposition damals so eingebunden worden wäre, wie Sie es jetzt sind, und ich würde mir wünschen, dass Sie, wenn es sinnvolle Maßnahmen zur Verbesserung der Situation der Wehrpflichtigen gibt, doch auch Ihre Zustimmung geben.
Zu den Einsatzzulagen: Hier sollte man anerkennen, dass es in erster Linie nicht um eine Reduzierung der Einsatzzulagen, sondern um eine Umstellung im System geht. Es werden die Einsatzzulagen für den Litera-a-Fall im § 2 Wehrgesetz – das heißt, die militärische Landesverteidigung – massiv erhöht; es werden die Auslandszulagen erhöht; und es konnte bei den Inlandseinsatzzulagen für den Litera-b- und Litera-c-Fall – also für den Katastrophenfall und den Assistenzeinsatz – auch mit der Personalvertretung ein Kompromiss erzielt werden, der meiner Ansicht nach von allen mitgetragen werden kann. Ich bin auch sehr dankbar für die Verhandlungsbereitschaft und für die konstruktiven Verhandlungen der Personalvertretung.
Meine Damen und Herren! Ich glaube, dass wir mit dem Krisenzuschlag eine entsprechende sinnvolle Differenzierung bei den Einsatzzulagen geschaffen haben; dadurch haben wir auch die Möglichkeit geschaffen, Mittel frei zu bekommen, um die notwendige und sinnvolle Maßnahme bezüglich der Erhöhung der Einsatzzulage für unsere Grundwehrdiener entsprechend umzusetzen, denn es war eine Ungleichbehandlung, dass das Kaderpersonal eine doch sehr hohe Einsatzzulage bekommen hat – das Zweieinhalbfache des Gehaltes als Zulage, die jetzt mit dem Zweifachen des Grundgehaltes meiner Ansicht nach noch immer sehr ansprechend ist –, und dass die Grundwehrdiener früher nur einige hundert Schilling als Zulage für diesen doch sehr fordernden Einsatz bekommen haben. Diese Erhöhung um 1 000 S sollte eine kleine Anerkennung für diesen unverzichtbaren Dienst an der Republik Österreich und für die Sicherheit unseres Landes darstellen. (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)
Herr Kollege Gaál! Meine Damen und Herren! Zum Schluss möchte ich, weil Sie die Anrechnung der Präsenzdienstzeiten für die Pensionsberechnung angesprochen haben – auch Kollege Öllinger hat das getan –, eines ausdrücklich korrigieren. Sie sprechen hier von "unsozialen" Auswirkungen der FPÖ-ÖVP-Pensionsreform.
Wir haben bei unserer Pensionsreform einen ersten Schritt dazu gemacht, dass die unsoziale und meiner Ansicht nach völlig unkorrekte Reform aus dem Jahre 1996 korrigiert wird. Erst seit damals haben wir das Problem, dass die Zeiten nicht nur der Präsenzdiener, sondern auch der Zeitsoldaten und auch für den Auslandseinsatz nicht mehr als Beitragszeiten für die Pensionsbegründung herangezogen werden. Wir haben als ersten Schritt festgehalten, Kollege Öllinger, dass zumindest zwölf Monate – das heißt, alle Grundwehrdiener und auch die Zivildiener – entsprechend angerechnet werden. Es muss in einem nächsten Schritt möglich sein, dass – so, wie die Rechtslage bis 1996 gegolten hat – alle Zeiten, die im Rahmen der Verteidigung Österreichs,