Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 62. Sitzung / Seite 125

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wortung aller restlichen Fragen, getan hat. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen. – Abg. Ing. Westenthaler: Zur Geschäftsordnung!)

15.59

Präsident Dr. Heinz Fischer: Herr Abgeordneter Dr. Pilz! Ich bitte Sie, Folgendes zu bedenken: Sie haben einen Antrag zur Geschäftsbehandlung gestellt. Ein Antrag zur Geschäftsbehandlung setzt aber voraus, dass über das Antragsbegehren abgestimmt werden kann. Ich kann jedoch nicht darüber abstimmen, ob der Herr Justizminister Gelegenheit bekommt, zur Frage 3 noch einmal Stellung zu nehmen, weil die Geschäftsordnung dem Herrn Minister die Gelegenheit bietet, jederzeit das Wort zu ergreifen. (Abg. Dr. Fekter  – in Richtung des Abg. Dr. Pilz –: Geschäftsordnung lesen! Geschäftsordnung lernen!)

In dem Moment, wo sich der Herr Minister zu Wort meldet, bekommt er das Wort (Abg. Öllinger: Aber er redet ja nicht! Er spricht ja nicht!), daher kann ich nicht darüber abstimmen lassen, ob er das Recht bekommen soll, sich zu Wort zu melden. (Abg. Hornek: Oberlehrer Öllinger!) Umgekehrt kann ich aber auch nicht darüber abstimmen lassen, dass der Herr Bundesminister verpflichtet ist, das Wort noch einmal zu ergreifen, weil es dafür keine geschäftsordnungsmäßige Grundlage gibt. – Ich bitte also um Verständnis dafür, dass ich diesen Antrag nicht zur Abstimmung bringen kann.

Damit haben wir über diesen Antrag befunden. (Abg. Mag. Stoisits: Aber vielleicht will er freiwillig sprechen! Fragen Sie ihn einmal!)

Herr Kollege Westenthaler, auch ein Antrag? – Bitte. (Abg. Öllinger  – auf den auf der Regierungsbank sitzenden Bundesminister Dr. Böhmdorfer weisend –: Er spricht ja nicht!)

16.00

Abgeordneter Ing. Peter Westenthaler (Freiheitliche) (zur Geschäftsbehandlung): Herr Präsident! Hohes Haus! Angesichts der eindeutig geschäftsordnungswidrigen Wortmeldung, die Herr Pilz hier abgegeben hat – denn es hat sich um überhaupt keinen geschäftsordnungsmäßigen Antrag gehandelt –, stelle ich auch an Sie, Herr Präsident, die Frage, wie wir in Zukunft derartige Vorkommnisse handhaben werden, und vor allem, warum Sie diese Meldung zur Geschäftsordnung, die im Sinne der Vereinbarung, die wir getroffen haben, ja keine war, überhaupt zugelassen haben.

Zu Herrn Kollegen Pilz: § 91 Ziffer 15 der Geschäftsordnung regelt vollkommen klar – ich zitiere –:

"Es steht daher ausschließlich im Ermessen des Befragten zu beurteilen, ob eine Beantwortung der Anfrage möglich ist."

Ich denke mir daher, es wäre ganz sinnvoll, Herr Präsident, meine Damen und Herren und lieben Kollegen hier im Haus, eine Kollekte zu veranstalten (Abg. Dr. Mertel: Das ist keine Geschäftsordnungs ...!), damit wir Herrn Pilz einen Nachhilfelehrer für Geschäftsordnungsfragen finanzieren können. (Beifall bei den Freiheitlichen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

16.01

Präsident Dr. Heinz Fischer: Meine Damen und Herren! Es gibt doch keinen Grund dafür, dass wir diese Frage mit solcher Emotionalität behandeln! Die Dringliche Anfrage ist zwar sicher wichtig, aber diese Geschäftsordnungsprobleme werden uns doch jetzt nicht endgültig aufhalten.

Nach § 59 der Geschäftsordnung müssen Anträge zur Geschäftsbehandlung nicht schriftlich überreicht werden, daher kann ich deren Inhalt nicht im Vorhinein erkennen! Ich bin bei einer bloßen Wortmeldung zur Geschäftsbehandlung berechtigt, das Wort erst später zu erteilen. Bei einem Antrag aber bin ich verpflichtet, das Wort zu erteilen. (Abg. Öllinger: Wie bei Westenthaler: Das war auch eine bloße Wortmeldung!)


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