Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 65. Sitzung / Seite 23

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3. (Grundsatzbestimmung) § 148 Z 5 in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung, diese in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 92/2000 und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000, wird aufgehoben.

4. § 149 Abs. 3 in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung, diese in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 92/2000 und BGBl. I Nr. 101/2000, wird aufgehoben.

5. § 590 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001 wird aufgehoben.

6. Nach § 593 wird folgender § 594 samt Überschrift eingefügt:

"Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .../2001

§ 594. (1) Die Aufhebung der §§ 135a samt Überschrift, 148 Z 4a und 590 Abs. 4 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Bereits entrichtete Beiträge gem. § 135a sind von Amts wegen zurückzuerstatten. Die hiedurch entstehenden Verwaltungskosten sind den Versicherungsträgern und den Trägern der Krankenanstalten vom Bund zu ersetzen."

2. In Art. 2 werden die Z 1 und 2 durch folgende Z 1 bis 3 ersetzt:

1. § 91a samt Überschrift in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 92/2000 und BGBl. I Nr. 101/2000, und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001 wird aufgehoben.

2. § 288 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001 wird aufgehoben.

3. Nach § 289 wird folgender § 290 samt Überschrift eingefügt:

"Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .../2001

§ 290. (1) Die Aufhebung der §§ 91a samt Überschrift und 288 Abs. 4 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Bereits entrichtete Beiträge gem. § 91a sind von Amts wegen zurückzuerstatten. Die hiedurch entstehenden Verwaltungskosten sind den Versicherungsträgern und den Trägern der Krankenanstalten vom Bund zu ersetzen."

3. In Art. 3 werden die Z 1 und 2 durch folgende Z 1 bis 3 ersetzt:

1. § 85a samt Überschrift in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 92/2000 und BGBl. I Nr. 101/2000, und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001 wird aufgehoben.

2. § 277 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001 wird aufgehoben.

3. Nach § 278 wird folgender § 279 samt Überschrift eingefügt:

"Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .../2001

§ 279. (1) Die Aufhebung der §§ 85a samt Überschrift und 277 Abs. 4 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Bereits entrichtete Beiträge gem. § 85a sind von Amts wegen zurückzuerstatten. Die hiedurch entstehenden Verwaltungskosten sind den Versicherungsträgern und den Trägern der Krankenanstalten vom Bund zu ersetzen."

4. In Art. 4 werden die Z 1 und 2 durch folgende Z 1 bis 3 ersetzt:


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