Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 69. Sitzung / Seite 73

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(7) Soweit dies sicherheitspolizeiliche Interessen erfordern, kann der Bundesminister für Inneres im Bescheid eine besondere Überwachung des Transportes im Bundesgebiet durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anordnen; § 27a des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.‘"

4. In Artikel I wird folgende Z 6a eingefügt:

"6a. § 3a Abs. 1 lautet:

,(1) In den ersten sechs Monaten jeden Jahres hat die Bundesregierung dem Rat für auswärtige Angelegenheiten eine Übersicht der im vorangegangenen Jahr gemäß Abs. 3 übermittelten Übersichten und gemäß Abs. 4 und 5 ergangenen Mitteilungen zu erstatten.‘"

5. In Artikel I Z 7 wird in § 3a Abs. 5 letzter Satz "dem Mitgliedstaat" ersetzt durch "den Mitgliedstaaten".

6. In Artikel I lautet die Z 10:

"10. In § 7 Abs. 1 wird nach der Wortfolge "oder durchführt" "oder vermittelt" eingefügt und Abs. 2 lautet:

,(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, Kriegsmaterial entgegen unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ein-, aus- oder durchführt oder vermittelt.‘"

7. In Artikel I Z 15 wird in § 11 nach "§§ 2" ein Bestrich gesetzt und die Wortfolge "und 4 Abs. 1," ersetzt durch "§ 3a Abs. 1 und" eingefügt.

8. In Artikel II § 2 erhalten die Abs. 2 bis 5 die Absatzbezeichnungen "3" bis "6" und folgender Abs. 2 wird eingefügt:

"(2) Der Aufenthalt von Truppen ist nicht zu gestatten, wenn diese Kriegsmaterial mit sich führen, dessen Entwicklung oder Herstellung oder Einsatz nach österreichischer Rechtsordnung unzulässig ist."

Begründung

Zu Z 1

Diese Änderung stellt sicher, dass auch Vermittlungsgeschäfte mit Kriegsmaterial, das sich etwa auf hoher See befindet, von der Genehmigungspflicht umfaßt ist.

Zu Z 2

Der Änderungsvorschlag zu Z 3 macht eine Bewilligung in allen in § 3 Abs. 1a Z 1 bis 4 genannten Fällen davon abhängig, dass völkerrechtliche Verpflichtungen oder überwiegende außenpolitische Interessen immer Berücksichtigung finden müssen.

Zu Z 3 und 8

Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 6 KMG und 2 Abs. 2 TrAufG sollen verhindern, dass im Rahmen einer Bewilligung nach dem Kriegsmaterialgesetz oder im Rahmen eines Aufenthaltes ausländischer Truppen in Österreich jene Arten von Kriegsmaterial auf österreichisches Hoheitsgebiet verbracht werden, dessen Entwicklung, Herstellung oder Einsatz nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften untersagt ist.

In erster Linie ist hier an Waffen im Sinne des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen, BGBl. III Nr. 38/1997, sowie des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen, BGBl. Nr. 432/1975, zu denken. Mitumfasst


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