Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 71. Sitzung / Seite 201

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3.000

220

§ 69 Abs. 2

230

20

§ 69 Abs. 3

230

20

§ 77 Abs. 4

23.000

1.680

8.500

620

§ 104 Abs. 1

2.340

171

§ 105

10.920

801

§ 107 Abs. 3 lit. b

4,50

0,33

§ 107 Abs. 4

4,50

0,33

36

2,62

§ 107 Abs. 5

30

2,18

§ 107 Abs. 6

100.000

7.300

25.000

1.825

8.500

620

§ 107 Abs. 9 Z 1

4,50

0,33

§ 121 Abs. 5 Z 2

200.000

14.600

500.000

36.400

§ 124b Z 31

20.000

1.460"

2. In Artikel I (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird nach der Ziffer 1 folgende Ziffer 1a eingefügt:

"1a. § 3 Abs. 1 Z. 4 lit. c lautet:

"c) Erstattungsbeträge für Kosten im Zusammenhang mit der Unfallheilbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, weiters einmalige Geldleistungen, soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden werden, aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, oder aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen""

3. In Artikel I (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) Ziffer 2 tritt an die Stelle des Wertes "14.520" der Wert "14.530 Euro".

4. In Artikel I (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) Ziffer 3 tritt jeweils an die Stelle des Wertes "7 280 Euro" der Wert "7 270 Euro".

5. In Artikel I (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird nach der Ziffer 10 folgende Ziffer 10a eingefügt:


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