Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 72. Sitzung / Seite 73

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des Verstorbenen die Forderung der Verlassenschaft gegen den überlebenden Ehegatten (Lebensgefährten) auf Zahlung eines Übernahmspreises. Der Übernahmspreis ist, sofern er nicht von dem überlebenden Ehegatten (Lebensgefährten) und den Erben des Verstorbenen mit Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten einvernehmlich bestimmt wird, die Hälfte des Verkehrswerts (§ 2 Abs. 2 des Liegenschaftsbewertungsgesetzes) des Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums; eine einvernehmliche Bestimmung des Übernahmspreises ist nur zulässig, wenn kein Inventar errichtet wird.

(3) Ist der Gegenstand des gemeinsamen Wohnungseigentums dagegen eine Wohnung, die dem überlebenden Ehegatten (Lebensgefährten) zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses und zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt dient, so gilt der Abs. 2 nicht. Der überlebende Ehegatte (Lebensgefährte) schuldet jedoch den Pflichtteilsberechtigten des Verstorbenen einen Geldbetrag, der den vom Übernahmspreis im Sinn des Abs. 2 zu errechnenden Pflichtteilsansprüchen entspräche. Ist ihm die sofortige Entrichtung dieser Geldbeträge nach seinen Verhältnissen, besonders seinem Vermögen, seinem Einkommen, seinen Sorgepflichten, seinen Aufwendungen für diese Wohnung und zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Lebenshaltung nicht zumutbar, so hat das Verlassenschaftsgericht mangels einer anderslautenden Vereinbarung auf Antrag die Befriedigung unter Festsetzung einer angemessenen Verzinsung bis zu einer Frist von höchstens fünf Jahren hinauszuschieben; auch kann es die Zahlung in Teilbeträgen innerhalb dieses Zeitraums bewilligen."

6. Der neu einzufügende § 11a lautet:

"Wohnungseigentum der Lebensgefährten bei Aufhebung der Lebensgemeinschaft

§ 11 a. (1) Erklärt einer der Lebensgefährten die Lebensgemeinschaft für aufgehoben, so haben die bisherigen Lebensgefährten ihre Miteigentumsgemeinschaft am Mindestanteil und am gemeinsamen Wohnungseigentum aufzuheben.

(2) Einigen sich die Lebensgefährten binnen eines halben Jahres ab Aufhebung der Lebensgemeinschaft nicht, hat hierüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden.

1. Erheben beide Lebensgefährten Anspruch auf Übertragung des anderen Hälfteanteiles, entscheidet primär das Los. Bei massiv ungleicher Interessenlage, wie z.B. schwere Krankheit, hohes Alter oder dem Verbleib von minderjährigen Kindern entscheidet das Gericht, unter Bedachtnahme auf die Finanzierbarkeit, nach Ermessen, wer die Wohnung erhält.

2. Das Gericht hat die Übertragung des Anteiles des einen Lebensgefährten am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum auf den anderen anzuordnen.

3. Das Gericht hat den Preis, den der Lebensgefährte, der den Hälfteanteil des anderen erwirbt, an diesen zu bezahlen hat, festzusetzen. Der Preis ist unter Zugrundelegung des Verkehrswertes des Mindestanteiles unter Bedachtnahme auf die tatsächlich eingebrachten Mittel zum Erwerb und Erhalt der Wohnung zu ermitteln.

4. Ist der Gegenstand des gemeinsamen Wohnungseigentums eine Wohnung, die dem verbleibenden Lebensgefährten zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses und zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt dient, und ist die sofortige Entrichtung des Kaufpreises dem Verpflichteten nach Vermögen, Einkommen, Sorgepflichten und zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Lebenserhaltung nicht zumutbar, so kann das Gericht mangels einer anderslautenden Vereinbarung auf Antrag die Befriedigung unter Festsetzung einer angemessenen Verzinsung durch die Zahlung von Teilbeträgen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren bewilligen.

5. Erhebt keiner der Lebensgefährten Anspruch auf Übereignung oder übersteigt der Erwerb eindeutig die finanziellen Möglichkeiten beider, hat das Gericht eine öffentliche Feilbietung des gesamten Mindestanteiles und des damit verbundenen Wohnungseigentums durch Versteigerung vorzunehmen und die Verteilungsquoten festzulegen.


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