Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 72. Sitzung / Seite 74

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7. § 12 Abs. 1 lautet:

"§12. (1) Das Wohnungseigentum wird durch die Einverleibung in das Grundbuch erworben. Es ist im Eigentumsblatt auf dem Mindestanteil einzutragen; hierbei sind bei gemeinsamem Wohnungseigentum von Ehegatten (Lebensgefährten) ihre Anteile am Mindestanteil zu verbinden. Wird auf einer Liegenschaft erstmals ein Wohnungseigentum einverleibt, so ist in der Aufschrift des Gutsbestandsblatts das Wort "Wohnungseigentum" einzutragen."

8. § 13b Abs. 1 lautet:

"§ 13b. (1) Die den Miteigentümern zustehenden Mitwirkungsbefugnisse (Stimm- und Minderheitsrechte bei der Willensbildung der Wohnungseigentümergemeinschaft) können entweder persönlich oder auf Grund einer darauf gerichteten schriftlichen Vollmacht, die nicht länger als ein Jahr zurückliegt, durch einen Vertreter ausgeübt werden. Eine davon abweichende Ausübung der Mitwirkungsbefugnisse bedarf der nachträglichen schriftlichen Genehmigung des Machtgebers. Die Mitwirkungsbefugnisse für gemeinsames Wohnungseigentum von Ehegatten (Lebensgefährten) stehen diesen nur gemeinsam zu."

9. § 22 Abs. 2 lautet:

"§ 22. (2) In den Fällen des Abs 1 Z 2 und 3 steht dem Verhalten des auszuschließenden Miteigentümers das Verhalten seines Ehegatten (Lebensgefährten) und der anderen mit ihm zusammenwohnenden Familienangehörigen sowie der Personen gleich, die die in seinem Wohnungseigentum stehenden oder von ihm sonst benützten Teile der Liegenschaft mit seiner Zustimmung oder Duldung benützen, sofern er es unterläßt, die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen."

10. Nach § 26 Abs. 1 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

"1a. Verfahren nach Auflösung einer Lebensgemeinschaft (§ 1 1a);,‘

Begründung:

Zu den Z 1, 3, 4, 5, 7, 8 und 9:

In den bezughabenden Paragraphen werden Lebensgefährt/inn/en den Ehegatten gleichgestellt.

Zu Z 2:

§ 2 Abs. 3 Begriffsbestimmung:

Definition der Lebensgefährt/inn/en. Die Definition der Lebensgemeinschaft wird den Personen überlassen, die gemeinsam Wohnungseigentum zu erwerben gedenken. Die Verbindung kann eine umfassende, aber auch eine rein wirtschaftliche sein.

Zu Z 4:

§ 9 Abs. dritter Satz:

Diese Regelung ist auf die Lebensgemeinschaft nicht anwendbar und bleibt daher unverändert. Eine Lebensgemeinschaft ist durch einseitige Erklärung auflösbar. Für diesen Fall sind eigene Auflösungsregelungen in § 11 a vorgesehen.

Zu Z 6:

§ 11 a Regelung bei Auflösung der Lebensgemeinschaft:

Die Regelung zielt darauf ab, daß nach einer Auflösung der Lebensgemeinschaft einvernehmlich geregelt wird, wer zu welchem Betrag die Wohnung übernimmt oder ob sie verkauft wird.

Kommt es zu keiner Einigung, soll es zu einer gerichtlichen Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen kommen.


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