Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 44

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

(2) Der Österreichische Rundfunk hat bei Erfüllung seiner Aufgaben die Grundsätze der österreichischen Verfassung, insbesondere die Menschenwürde und Grundrechte aller Personen zu achten. Der ORF hat als Kulturunternehmen qualitativ hochwertige, vor allem österreichbezogene Programme im Wechselspiel von umfassender Berichterstattung, innovativer Unterhaltung und Kultur sowie umfangreicher Bildung anzubieten. Er hat im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung insbesondere für einen Pluralismus der Inhalte und der Stile zu sorgen. Insbesondere im Informationsbereich hat der ORF für eine breite öffentliche Kommunikation zu sorgen. Er hat in diesem Zusammenhang den partikulären Kommunikationsbedürfnissen der unterschiedlichen politischen, ethnischen, sozialen und kulturellen gesellschaftlichen Gruppierungen und insbesondere auch Minderheiten als Diskussionsplattform zu dienen. Die Unabhängigkeit der Personen und Organe des österreichischen Rundfunks entsprechend diesen Bestimmungen ist zu gewährleisten.

(3) Bei der Planung des Gesamtprogrammes ist die Bedeutung ethnischer, kultureller, sozialer und anderer Minderheiten oder benachteiligter Bevölkerungsgruppen unter Beachtung ihrer integrativen Wirkung zu berücksichtigen. Ausserdem sind die Anliegen der anerkannten Volksgruppen, Kirchen- und Religionsgesellschaften im Gesamtprogramm einzuplanen.

(4) Zur Sicherstellung dieser Aufgaben hat der Publikumsrat Programmrichtlinien zu erstellen (§ 16 Abs. 1 Z 6).

(5) Die Sicherung des öffentlich rechtlichen Programmauftrages und der Unabhängigkeit soll vor allem auch durch weitgehende Produktionsautonomie gewährleistet werden."

4. Nach § 2c wird folgender § 2d eingefügt:

"§ 2d. Der österreichische Rundfunk hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 im Rahmen des ökonomisch und produktionstechnisch Machbaren dafür Sorge zu tragen, dass die für Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und vergleichbare Produktionen vorgesehene Sendezeit in angemessener Weise Sendungen österreichischer Werke vorbehalten bleibt. Gleichzeitig hat der österreichische Rundfunk finanzielle Mittel in angemessener Höhe für die Programmgestaltung von Sendungen österreichischer Werke von Hersteller zur Verfügung zu stellen, die von Fernsehveranstalter/innen unabhängig sind."

5. § 2d wird zu § 2e, wie folgt abgeändert und lautet:

"§ 2e. Der Generalindentant (§§ 9 und 10) hat bis zum 30. Juni eines jeden Jahres dem Kuratorium (§§ 7 und 8) und dem Publikumsrat (§§ 15 und 16) einen Bericht über die Durchführung der §§ 2b, 2c und 2d im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln."

6. In § 3 Abs. 1 wird nach dem Wort "Tragbarkeit" ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge "auch unter Berücksichtigung der Satellitentechnologie," eingefügt.

7. In § 3 werden folgende Abs. 3 und 4 eingefügt und lauten:

"(3) Der Österreichische Rundfunk hat ausserdem für die in Österreich lebenden Volksgruppen in den betreffenden Ländern Sendebeiträge, die von den Länderstudios gestaltet werden, und zwar in der Sprache der jeweiligen Volksgruppe, auszustrahlen. Der österreichische Rundfunk ist überdies berechtigt, bundesweit ein viertes Hörfunkprogramm, dessen Versorgungsgrad sich nach §2 des Regionalradiogesetzes, BGBl. I Nr. 41/1997, bestimmt, auszustrahlen. Dieses Programm ist als überwiegend fremdsprachiges multikulturelles Programm zu führen.

(4) Im Zuge der Digitalisierung der Sendetechnik ist der Österreichische Rundfunk berechtigt, weitere Programme des Fernsehens und Hörfunks zu installieren, wobei ein Fernsehprogramm für Regionalsendungen der Länderstudios vorzubehalten ist. Ausserdem ist nach Bedarf täglich eine Stunde der Sendezeit in der Zeit von 16.00 bis 24.00 Uhr als offener Kanal zu führen. Darüber hinaus kann der österreichische Rundfunk in Kooperation mit anderen Unternehmen weitere Fernsehprogramme veranstalten, wobei jedoch Medieninhaber in- oder ausländischer Tages- oder Wochenzeitungen, in- oder ausländische Rundfunkveranstalter sowie Unter


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite