nehmen, die mit mehr als 25 Prozent an einem Medieninhaber einer in- oder ausländischen Tages- oder Wochenzeitung bzw an einem in- oder ausländischen Rundfunkveranstalter
beteiligt sind, davon ausgeschlossen sind."8. In § 4 wird der zweite Satz, der lautet: "Mit der Leitung des Auslandsdienstes ist vom Generalintendanten im Einvernehmen mit der Bundesregierung ein Intendant des Auslandsdienstes unter Bedachtnahme auf die §§ 13 und 14 zu betrauen", gestrichen.
9. § 5 Abs. 1 entfällt, die Abs. 2 bis 10 werden zu den Abs. 1 bis 9.
10. An § 5b Abs. 1 wird wie folgender Satz angefügt:
"Promotions- und Presentingspots fallen nicht unter diese Bestimmung."
11. § 7 Abs. 1 und 2 werden wie folgt abgeändert und lauten:
"§ 7. (1) Mitglieder des Kuratoriums werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bestellt:
1. sechs Mitglieder, die von der Bundesregierung unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der politischen Parteien im Nationalrat unter Bedachtnahme auf deren Vorschläge bestellt werden, wobei jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene Partei durch mindestens ein Mitglied im Kuratorium vertreten sein muss;
2. drei Mitglieder bestellt die Landeshauptleutekonferenz mittels einstimmig befaßten Beschluß;
3. drei Mitglieder bestellt die Bundesregierung;
4. fünf Mitglieder bestellt der Publikumsrat;
5. zwei Mitglieder werden unter Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. 22/1974, vom Zentralbetriebsrat bestellt.
(2) Bei der Bestellung der Mitglieder ist darauf zu achten, dass mindestens die Hälfte, bei drei mindestens eine, der zu bestellenden Personen Frauen sind. Weiters dürfen diese Personen keine im Art. 147 Abs. 4 B-VG genannte Funktion bekleiden. Von der Bestellung sind ausserdem Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Medienunternehmen stehen oder in einem Organ eines anderen Medienunternehmens tätig sind oder dort in einem Arbeits- oder Geschäftsverhältnis stehen, ausgeschlossen. Die Mitglieder des Kuratoriums haben sachkundig zu sein und müssen eine fünfjährige Erfahrung im Medien- oder Wirtschaftsbereich nachweisen können. Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Kuratoriums gilt § 99 Aktiengesetz 1965 sinngemäß."
12. § 7 Abs. 5 wird wie folgt abgeändert und lautet:
"(5) Das Kuratorium gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Es wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Die Sitzungen des Kuratoriums werden von dessen Vorsitzenden einberufen; der Vorsitzende ist zur unverzüglichen Einberufung des Kuratoriums verpflichtet, wenn dies von drei Mitgliedern oder vom Generalintendanten schriftlich unter Beifügung des Entwurfes einer Tagesordnung verlangt wird. Die erste Sitzung des Kuratoriums hat das an Jahren älteste Mitglied einzuberufen. Es ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Es faßt mit Ausnahme der Beschlüsse gemäß § 9 Abs. 4 seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sind die vom Zentralbetriebsrat bestellten Mitglieder des Kuratoriums nicht stimmberechtigt und bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit nicht mitzuzählen."
13. § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 werden wie folgt abgeändert und lauten: