"3. Die Festlegung der Anzahl der Direktoren und deren Aufgabenbereiche sowie die Bestellung und Abberufung von Direktoren und Landesintendanten;"
"4. die Genehmigung langfristiger Pläne für die Technik und die Finanzen sowie den Stellenplänen;"
14. In § 8 Abs. 1 Z 10 wird die Wortfolge "und seine Programmgestaltung" gestrichen.
15. § 8 Abs. 2, 3, 4 und 5 werden wie folgt abgeändert:
"(2) Weiters ist die Zustimmung des Kuratoriums zur Festsetzung der, unter Beachtung der langfristigen Programmpläne (§ 16 Abs. 1) und der Programmrichtlinien für jedes Geschäftsjahr aufzustellenden und dem Kuratorium bis zum 15. November vorzulegenden, Ausgabenetats und Stellenpläne für das folgende Kalenderjahr und ihrer Bedeckung (Finanz- und Stellenplan) notwendig.
(3) Folgende Geschäfte sollen nur mit Zustimmung des Kuratoriums vorgenommen werden:
1. der Erwerb, die Veränderung und Veräußerung von Beteiligungen (§ 228 HGB) sowie der Erwerb, die Veräußerung und Stilllegung von Unternehmen und Betrieben;
2. der Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Liegenschaften;
3. die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen;
4. Investitionen, die Anschaffungskosten von 300.000,-- EURO im einzelnen und 3 Mio EURO in einem Geschäftsjahr übersteigen;
5. die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die 300.000,-- EURO im einzelnen und 3 Mio EURO in einem Geschäftsjahr übersteigen;
6. die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört;
7. der Erwerb und die Veräußerung von Patent- und Verwertungsrechten, deren Wert im Einzelfall 300.000,--EURO übersteigt;
8. die Übernahme von Bürgschaften;
9. die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;
10. die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik;
11. die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- und Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an leitende Angestellte;
12. die Erteilung der Prokura;
(4) Die Mitglieder des Kuratoriums sind befugt, den Generalintendanten, die Direktoren und die Landesintendanten schriftlich oder im Rahmen der Sitzungen des Kuratoriums mündlich über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben des Österreichischen Rundfunks zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Der Generalintendant hat dem Kuratorium wie ein Vorstand dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft zu berichten, hiefür gelten die §§ 81 und 95 Abs. 2 Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, in der zuletzt gültigen Fassung, sinngemäß.
(5) Die Mitglieder des Kuratoriums sind weiters befugt, von allen Gesellschaften, an denen der ORF zu mehr als 25 Prozent beteiligt ist, die Vorlage der Bilanz und des Rechenschaftsberichtes zu verlangen. Diese Gesellschaften sind verpflichtet, diesem Verlangen Folge zu leisten."
16. § 9 Abs. 1 und 2 werden wie folgt abgeändert und lauten: