Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 47

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

"§ 9. (1) Der Generalintendant wird vom Kuratorium für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl des Generalintendanten sowie der Direktoren und Landesintendanten erfolgt durch geheime Abstimmung. Scheidet die zum Generalintendanten bestellte Person vorzeitig aus dieser Funktion aus, so ist bis zur Bestellung eines Generalintendanten für den Rest der Funktionsperiode vom Kuratorium eine geeignete Person mit der vorläufigen Führung dieser Geschäfte zu betrauen.

(2) Zur Erstattung von Vorschlägen an das Kuratorium für die Festlegung der Anzahl der Direktoren und deren Aufgabenbereiche (§ 10 Abs. 2 Z 10) zur Ausschreibung der Posten der Direktoren und Landesintendanten (§ 10 Abs. 2 Z 2) sowie zur Erstattung von Vorschlägen an das Kuratorium für die Bestellung von Direktoren und Landesintendanten (§ 10 Abs. 2 Z 3) ist der gewählte Generalintendant bereits vor Beginn seiner Funktionsperiode berechtigt."

17. § 10 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 werden wie folgt abgeändert und lauten:

"1. die Erstellung der Jahressendeschemen mit Zustimmung des Publikumsrates;

2. die Ausschreibung der Posten von Direktoren und Landesintendanten;

3. die Erstattung von Vorschlägen an das Kuratorium für die Bestellung und Abberufung von Direktoren und Landesintendanten;

4. die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht an Direktoren und leitende Angestellte;

5. die Kontrolle der Tätigkeit der Direktoren und Landesintendanten sowie die Koordination ihrer Tätigkeit, vor allem auch hinsichtlich der Programmpläne für Hörfunk und Fernsehen unter Berücksichtigung der bundesstaatlichen Gliederung durch die Mitwirkung aller Studios;

6. die Ausarbeitung von Vorschlägen an das Kuratorium für langfristige Pläne für Technik, Finanzen und für Stellenpläne im Zusammenwirken mit den Direktoren und Landesintendanten;

10. die Erstattung von Vorschlägen an das Kuratorium für die Festlegung der Anzahl der Direktoren und deren Aufgabenbereiche.

18. Nach § 10 Abs. 2 Z 10 wird folgende Z 11 eingefügt:

"11. die Erstellung von langfristigen Plänen für die Programme mit Zustimmung des Publikumsrates;"

19. Nach § 10 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt, der Abs. 3 wird zu Abs. 4 und Abs. 4 entfällt.

"(3) Dem Generalintendanten bzw den von ihm beauftragten Direktoren oder Landesintendanten obliegt die Personalhoheit wie insbesondere die Ausschreibung von Posten, die Aufnahme von geeignetem Personal sowie Personalförderungen, Kündigungen und Entlassungen.

20. § 11 wird wie folgt abgeändert und lautet:

"§ 11. (1) Die Direktoren und Landesintendanten werden vom Kuratorium auf Vorschlag des Generalintendanten für die Dauer der Funktionsperiode des Generalintendanten bestellt. Lehnt das Kuratorium die Vorschläge des Generalintendanten mehrheitlich ab, so hat dieser unverzüglich dem Kuratorium einen neuen Vorschlag vorzulegen.

(2) Zur Unterstützung des Generalintendanten sind Direktoren zu bestellen. Die Anzahl der Direktoren und deren Aufgabenbereiche werden vom Kuratorium (§ 8 Abs. 1 Z 3) über Vorschlag des Generalintendanten (§ 10 Abs. 2 Z 10) festgelegt.

(3) Für jedes Landesstudio ist ein Landesintendant zu bestellen."

21. § 12 wird wie folgt abgeändert und lautet:


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite