Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 48

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"§ 12. (1) Die Direktoren und Landesintendanten haben im Rahmen der langfristigen Pläne für Programm, Technik und Finanzen, der Finanz- und Stellenpläne sowie der Jahresendeschemen die laufenden Geschäfte ihres Aufgabenbereiches selbständig zu führen. Sie sind lediglich an die Weisungen und Aufträge des Generalintendanten gebunden.

(2) Die Landesintendanten nehmen die Belange des Österreichischen Rundfunks für das Land wahr, für das sie bestellt sind. Hiebei sind sie für das in ihrem Studiobereich zu gestaltende Lokalprogramm und für alle in ihrem Bereich zu gestaltenden Hörfunk- und Fernsehprogramme verantwortlich und diesbezüglich auch nicht an Weisungen des Generalintendanten gebunden.

(3) Die Direktoren und Landesintendanten haben das Recht, vom Kuratorium gehört zu werden, wenn der Generalintendant Vorschlägen von ihrer Seite nicht Rechnung trägt. In diesem Falle sind die Betroffenen den diesbezüglichen Beratungen des Kuratoriums beizuziehen."

22. § 13 wird wie folgt abgeändert und lautet:

"§ 13. (1) Personen, die im Österreichischen Rundfunk die Funktion des Generalintendanten, eines Direktors, eines Landesintendanten oder eines leitenden Angestellten ausüben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. sie müssen voll geschäftsfähig sein;

2. sie müssen eine entsprechende Vorbildung oder eine fünfjährige einschlägige oder verwandte Berufserfahrung nachweisen können.

(2) Mit den Funktionen des Generalintendanten, eines Direktors, eines Landesintendanten oder eines leitenden Angestellten dürfen Personen nicht betraut werden, die eine der im Art. 147 Abs. 4 B-VG genannten Funktionen innehaben oder in den letzten zwei Jahren innegehabt haben.

(3) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen ohne Genehmigung des Kuratoriums keinen Nebenerwerb ausüben."

23. § 14 Abs. 1 zweiter Satz wird wie folgt abgeändert und lautet:

"Die Funktion des Generalintendanten ist vom Vorsitzenden des Kuratoriums sechs Monate vor Ende der Funktionsperiode des Generalintendanten auszuschreiben. Scheidet die zum Generalintendanten bestellte Person vorzeitig aus dieser Funktion aus, hat die Ausschreibung unverzüglich zu erfolgen; die Bewerbungsfrist beträgt vier Wochen."

24. § 15 samt Überschrift wird wie folgt geändert und lautet:

"Zusammensetzung des Publikumsrates

§ 15. (1) Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des österreichischen Rundfunks ein Publikumsrat einzurichten, der aus dem gemäß Abs. 2 und 3 zu bestellenden Mitgliedern besteht. Wer nach diesen Bestimmungen mehr als ein Mitglied des Publikumsrates bestellt, hat von je zwei zu bestellenden Mitgliedern eine Frau und einen Mann zu bestellen.

(2) Der Publikumsrat ist wie folgt zu bestellen:

1. Die Jugendorganisationen bestellen zwei Mitglieder;

2. die Frauenorganisationen bestellen zwei Mitglieder;

3. die Seniorenverbände bestellen zwei Mitglieder;

4. die anerkannten Religionsgemeinschaften bestellen zwei Mitglieder;

5. die Umweltorganisationen und Verbände bestellen zwei Mitglieder;


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