Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 49

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6. die anerkannten Volksgruppen und Migrant/inn/enorganisationen bestellen zwei Mitglieder;

8. die Behindertenorganisationen bestellen zwei Mitglieder;

9. die Kunst- und Kulturinitiativen und -organisationen bestellen zwei Mitglieder;

10. die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (BGBl 369/1984) bestellen je ein Mitglied.

(3) Der Bundeskanzler bestellt fünf weitere Mitglieder, durch die die nachstehenden Bereiche bzw Gruppen eine besondere Vertretung erhalten sollen: Die Wissenschaft, die Volksbildung, der Sport, die Eltern bzw Familien und die Konsumenten. Bei der Bestellung dieser Mitglieder ist insbesondere auf Vorschläge Bedacht zu nehmen, die von Einrichtungen bzw Organisationen erstattet werden, die für diese Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ sind.

(4) Der Bundeskanzler hat zu diesem Zweck vor der Bestellung von im Abs. 3 genannten Mitgliedern die in Frage kommenden Einrichtungen und Organisationen durch Verlautbarung in der Wiener Zeitung zur Erstattung von Vorschlägen einzuladen und die eingelangten vor der Bestellung des betreffenden Mitgliedes gleichfalls öffentlich bekanntzumachen.

(5) Die Funktionsperiode des Publikumsrates dauert drei Jahre von seinen ersten Zusammentritt angerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Publikumsrat zusammentritt.

(6) Der Publikumsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.

(7) Der Publikumsrat ist vom Vorsitzenden wenigstens dreimal jährlich, ansonsten binnen vierzehn Tagen, wenn dies wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder oder ein Viertel der Mitglieder des Kuratoriums verlangt, zu einer Sitzung einzuberufen.

(8) Der Publikumsrat faßt seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 ist eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich. § 7 Abs. 4 gilt sinngemäß."

25. In § 16 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge "von Empfehlungen hinsichtlich der Programmgestaltung und" gestrichen.

26. § 16 Abs. 1 Z 2 wird wie folgt geändert und lautet:

"2. Die Bestellung von fünf Mitgliedern des Kuratoriums (§ 7 Abs. 1 Z 4), wobei diese nicht Mitglied des Publikumsrates sein dürfen."

27. In § 16 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 und 7 angefügt.

"6. die Genehmigung langfristiger Pläne für die Programme sowie der Sendeschemen und die Festlegung der allgemeinen Richtlinien für die Programmgestaltung, die Programmerstellung und Programmkoordinierung in Hörfunk und Fernsehen sowie deren Ergänzungen oder Abänderungen;

7. die Erstattung von Empfehlungen an das Kuratorium hinsichtlich der Jahressendeschemen (§ 8 Abs. 2 Z 1a) und der Finanz- und Stellenpläne (§ 8 Abs. 2 Z 5)."

28. § 16 Abs. 2 erster Satz wird wie folgt abgeändert und lautet:

"Der Publikumsrat ist zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben befugt, den Generalintendanten, die Direktoren und Landesintendanten über alle von Ihnen zu besorgenden Aufgaben des österreichischen Rundfunks zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen."

29. § 16 Abs. 3 wird wie folgt abgeändert und lautet:


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