"(3) Der Publikumsrat kann inbesonders bezüglich der Aufgaben des Rundfunks an das Kuratorium Vorschläge unterbreiten, um Begleituntersuchungen durchführen zu lassen, für deren finanzielle Bedeckung der Generalintendant zu sorgen hat."
30. § 16 Abs. 4 zweiter Satz wird wie folgt abgeändert und lautet:
"Der Publikumsrat ist befugt, aufgrund eines an den Generalintendanten gerichteten Ersuchens die Anwesenheit eines Direktors oder eines Landesintendanten zu verlangen."
31. § 17 Abs. 2 und 3 werden wie folgt abgeändert, Abs. 4 entfällt:
(2) Programmgestaltende Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die an der inhaltlichen Gestaltung von Hörfunk- und Fernsehsendungen, Internet und allen in Zukunft auftretenden Verbreitungsmedien mitwirken.
(3) Journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die an der journalistischen Gestaltung von Programmen im Hörfunk und Fernsehen, Internet und allen in Zukunft auftretenden Verbreitungsmedien mitwirken, insbesondere Redakteure, Reporter, Korrespondenten und Gestalter. Für diese gilt das Journalistengesetz.
32. § 17 Abs. 5 und 6 werden zu den Abs. 4 und 5; im neuen Abs. 4 (alter Abs. 5) wird bei Z 1 folgender Satz angefügt:
"Zu Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses ist dem Dienstnehmer ein Dienstzettel auszufolgen, in dem zumindest die wesentlichen Rechte des Dienstnehmers, die Entlohnung sowie Beginn und Ende des befristeten Dienstverhältnisses aufgelistet sind."
33. Im neuen Abs. 4 (alter Abs. 5) wird weiters bei Z 2 nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:
"Die Verständigung hat, wenn ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses mit oder ohne Unterbrechungen ein Zeitraum von nicht mehr als zwei Jahren verstrichen ist, sechs Wochen vor Ende des laufenden Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Im 3. bis zum 5. Arbeitsjahr ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses hat die Verständigung 8 Wochen, im 6. bis zum 15. Arbeitsjahr 12 Wochen, im 16. bis zum 25. Arbeitsjahr 16 Wochen und ab dem 26. Arbeitsjahr 20 Wochen vor Ablauf des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu erfolgen
34. Im neuen Abs. 5 (alter Abs. 6) wird im ersten Satz die Wortfolge "fünf Jahre" durch "drei Jahre" ersetzt und der dritte Satz wie folgt abgeändert:
"Die Abfertigung beträgt bei einer Dauer von mehr als drei Jahren ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses ein Achtzehntel, bei einer Dauer von mehr als fünf Jahren ein Zwölftel, bei mehr als zehn Jahren ein Neuntel, bei mehr als fünfzehn Jahren ein Sechstel, bei mehr als zwanzig Jahren ein Viertel und bei mehr als fünfundzwanzig Jahren ein Drittel jenes Entgelts, das der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hat. Auf diese Abfertigung ist eine nach anderen Bestimmungen allenfalls gebührende Abfertigung anzurechnen."
35. § 18 Abs. 6 erster Satz wird wie folgt abgeändert und lautet:
"Spätestens sechs Wochen vor der Wahl ist vom Generalintendanten eine Liste von den wahlberechtigten journalistischen Mitarbeiter jedes Betriebsbereiches zu erstellen und zu veröffentlichen."
36. In § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Für programmgestaltende Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes, die von Unternehmen beschäftigt werden, an denen der österreichische Rundfunk mindestens die Hälfte der Kapitalanteile oder Stimmrechte hat, gelten im Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber die Bestimmungen des Abschnittes III dieses Bundesgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass das