im österreichischen Rundfunk geltende Redakteursstatut auch für diese Unternehmen anzuwenden und eine Vertretung aller journalistischer Mitarbeiter des österreichischen Rundfunks und der genannten Unternehmen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemeinsam zu wählen ist."
37. § 25 Abs. 4 Z 2 wird folgt abgeändert und lautet:
"2. Mitglieder des Kuratoriums, der Generalintendant, die Direktoren und die Landesintendanten sowie Arbeitnehmer des österreichischen Rundfunks;"
38. In § 30 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Dem Publikumsrat oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt in Verfahren über behauptete Verletzungen der Bestimmungen der §§ 2, 2a und 3 dieses Bundesgesetzes jedenfalls Parteistellung zu.
39. In § 31a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt, sodass der Abs. 1 lautet:
"(1) (Verfassungsbestimmung) Die Gebarung des österreichischen Rundfunks unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofes. Dies gilt auch für Gesellschaften, an denen der österreichische Rundfunk mit mehr als 25 Prozent beteiligt ist.
40. In den §§ 6 Abs. 1 Z 3, 7 Abs. 1 Z 4, 15 Abs. 2 sowie 16 Abs. 2, 3, 4 und 5 ist der Ausdruck "die Hörer- und Sehervertretung" durch den Ausdruck "der Publikumsrat" zu ersetzen. In den §§ 6 Abs. 3, 7, Abs. 6, 16, Abs. 4, 20, Abs. 2, 25, Abs. 3 Z 2 und 27, Abs. 1 Z 2 lit b ist der Ausdruck "der Hörer- und Sehervertretung" durch den Ausdruck "des Publikumsrates" zu ersetzen. In den §§ 10 Abs. 3 sowie 16, Abs 1, 3 und 5 ist der Ausdruck "der Hörer- und Sehervertretung" durch den Ausdruck "dem Publikumsrat" zu ersetzen. In den §§ 16 Abs. 5 und 20, Abs 2 ist der Ausdruck "von der Hörer- und Sehervertretung" durch den Ausdruck "vom Publikumsrat" zu ersetzen.
Artikel II:
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1.8.2001 in Kraft.
Begründung:
Ziel der Novellierung des Rundfunkgesetzes (RFG) ist es, die Struktur des ORF der dynamischen Entwicklung des Rundfunks in technischer und programmlicher Hinsicht und vor allem den Änderungen auf dem Rundfunkmarkt anzupassen und den ORF dadurch wettbewerbsfähiger zu machen. Das RFG hat den österreichischem Rundfunk im wesentlichen als Monopolbetrieb konstituiert. Bedingt durch Kabel- und Satellitentechnologien nähert sich der Versorgungsgrad der österreichischen Haushalte mit deutschsprachigen, überwiegend kommerziell betriebenen ausländischen Fernsehprogrammen der 80 Prozent-Marke. Ausserdem sind in der Zwischenzeit über 50 Privatradiolizenzen vergeben worden. Das hat nicht nur zu einer Änderung im Publikumsverhalten, sondern vor allem auch zu veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen geführt, wobei besonders die Entstehungskosten der Programmgestaltung und hier die Preise für Rechte und Lizenzen drastisch gestiegen sind.
Die Novelle bezweckt daher, dem Österreichischen Rundfunk als größtem österreichischen Medium in einem internationalisierten Markt Entwicklungschancen offenzuhalten und durch die Schaffung effizienterer Strukturen Kosteneinsparungen zu ermöglichen. Dabei geht es insbesondere um folgende Bereiche:
1. Die Ermöglichung wirtschaftlich zweckmäßiger neuer Geschäftsfelder und die Nutzung neuer medialer Tätigkeiten;
2. Neudefinition des Aufgabenbereiches des ORF;