Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 134

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deutet, dass mehr als 500 potentiell gewaltbereite Demonstranten auf Grund des Verdachts der Störung des Gipfels in Salzburg an den Grenzen zurückgewiesen wurden.

Zur Frage 16:

Die im Vorfeld des Wirtschaftsforums erfolgte Einschätzung der Gefährdungslage ergab die Notwendigkeit von Anordnungen zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben, Gesundheit oder Vermögen von Menschen. Die Bundespolizeidirektion Salzburg als zuständige Sicherheitsbehörde hat durch eine Verordnung nach dem Sicherheitspolizeigesetz eine Sicherheitszone errichtet und weitere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr geregelt. Insbesondere wurde angeordnet, dass sich im festgelegten örtlichen Bereich rund um den Veranstaltungsort, abgesehen von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, nur genau bezeichnete Personengruppen aufhalten durften. Das waren neben Anrainern und Angehörigen von Einsatzorganisationen hauptsächlich Veranstalter und akkreditierte Teilnehmer des "Summit".

Zur Frage 17:

Ja, diese allgemeinen Anordnungen durch die BPD Salzburg in einer Verordnung nach dem Sicherheitspolizeigesetz wurden getroffen. Die Anordnungen bezogen sich insbesondere auf ein Verbot der Mitnahme von Gegenständen, die zur Begehung gefährlicher Angriffe besonders geeignet sind. Weiters wurde durch die Anordnung die Möglichkeit der Durchsuchung von von Personen mitgeführten Behältnissen und Fahrzeugen vor Eintritt in die Sicherheitszone geschaffen. All diese Maßnahmen wurden auf Grund der bestehenden Rechtslage gesetzt, um befürchtete Gewalttätigkeiten und andere Gefahren wirksam abwehren zu können.

Zur Frage 18:

Entsprechend der Einschätzung des Lagebildes über eine mögliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Gefolge von Demonstrationen wurden an den Binnengrenzen zu Deutschland und zu Italien sowie auf dem Flughafen Salzburg auf der Basis des Schengener Durchführungsübereinkommens vorübergehend wieder Grenzkontrollen durchgeführt. So konnte Österreich in die Lage versetzt werden, potentielle Gefahren frühzeitig zu erkennen und ihnen wirksam zu begegnen – wie ich schon zu einer früheren Frage ausführen durfte. Diese Maßnahmen wurden mit den Schengener Partnerstaaten abgestimmt und ihnen auch rechtzeitig mitgeteilt.

Zur Frage 19:

Die Versammlungsfreiheit ist ein in der Europäischen Menschenrechtskonvention und der österreichischen Bundesverfassung verankertes Grundrecht und somit als eines der höchsten demokratischen Güter voll zu respektieren. Auch in der europäischen Wertegemeinschaft kommt den Grundrechten und ihrer uneingeschränkten Ausübung hervorragende Bedeutung zu.

Nun gehört es gewissermaßen zum Wesen von Protestkundgebungen, dass sie in vielen Fällen gerade dort abgehalten werden, wo durch die Öffentlichkeit des Ortes in engem Zusammenhang mit dem Demonstrationsthema die angestrebte Wirkung erreicht werden soll. Versammlungsfreiheit bedeutet auch, dass als störend empfundene Auswirkungen von Versammlungen in einem gewissen Ausmaß in Kauf genommen werden müssen. Diese Freiheit ist aber gesetzlich keine schrankenlose.

Zur Frage 20:

Ja, eine Abgeordnete zum Nationalrat der Grünen intervenierte beim Journaldienst der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (Oh-Rufe bei den Freiheitlichen und der ÖVP) im Zusammenhang mit den angekündigten Identitätsfeststellungen beziehungsweise Festnahmen von gewalttätigen Demonstrationsteilnehmern. (Abg. Haigermoser: Wer war das bei den Grünen? – Weitere Zwischenrufe bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)

Zur Frage 21:

Unter den 919 Demonstranten, die von der Exekutive außerhalb des genehmigten Versammlungsortes fixiert werden mussten, befand sich auch eine Gruppe von rund 100 Mitgliedern der


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