(3) Zur Wertpapieraufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG, BGBl. Nr. 753/1996, und im Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, geregelt und der FMA zugewiesen sind.
(4) Zur Pensionskassenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Pensionskassengesetz – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, und im Betriebspen-sionsgesetz – BPG, BGBl. Nr. 282/1990, geregelt und der FMA zugewiesen sind.
§ 3. (Verfassungsbestimmung) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 2 ist die FMA an keine Weisungen gebunden.
Organe
§ 4. Organe der FMA sind:
1.der Vorstand,
2. der Aufsichtsrat.
Vorstand
§ 5. (1) Der Vorstand der FMA besteht aus zwei Mitgliedern.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Vorstands werden von der OeNB – nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen – bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt bei der erstmaligen Bestellung einer Person zum Mitglied des Vorstands drei Jahre, bei einer Wiederbestellung jedoch fünf Jahre.
(3) Der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung gemäß § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen. Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85/1989 ist anzuwenden. Der Kreis der Bewerber hat sich einem öffentlichen Hearing zu unterziehen.
(4) Zu Mitgliedern des Vorstands dürfen nur Personen bestellt werden, die zumindest in einem der in § 2 genannten Aufsichtsbereiche fachkundig sind und die nicht vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind. Sie dürfen ihre Funktion nur hauptberuflich ausüben.
§ 6. (1) Der Vorstand hat den gesamten Dienstbetrieb zu leiten und die Geschäfte der FMA zu führen. Der Vorstand vertritt die FMA gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, diese bedarf der Genehmigung des Aufsichtsrates. In der Geschäftsordnung ist dafür Vorsorge zu treffen, dass die FMA ihre Aufgaben in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgt und die bei der FMA beschäftigten Bediensteten sachgerecht verwendet werden. In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit Der Vorstand unbeschadet seiner Verantwortlichkeit für die Tätigkeit der FMA sich bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch Bedienstete der FMA vertreten lassen kann. Im organisatorischen Aufbau und in der Geschäftsordnung sind die fachlichen Besonderheiten und unterschiedlichen Zielsetzungen verschiedener Aufsichtsbereiche angemessen zu berücksichtigen. Auf sektorale Besonderheiten ist möglichst Bedacht zu nehmen.
(3) Die Geschäftsordnung gemäß Abs. 2 ist in der jeweils geltenden Fassung gemeinsam mit einem Unterschriftenverzeichnis der auf Grund der Geschäftsordnung ermächtigten Bedienste-ten in den Räumlichkeiten der FMA zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Geschäftsordnung ist auch in die Homepage der FMA einzustellen.
(4) Der Vorstand hat eine Compliance-Ordnung zu erstellen, die der Genehmigung des Aufsichtsrates bedarf. In der Compliance-Ordnung sind Richtlinien für die Vorgangsweise beim Ab