Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 206

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schluss von privaten Rechtsgeschäften zwischen den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrates sowie FMA-Bediensteten einerseits mit den beaufsichtigten Instituten andererseits zu erstellen.

(5) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat vierteljährlich einen Bericht über die allgemeine Entwicklung des Finanzmarktes und über die Aufsichtsführung im Berichtszeitraum zu geben. Weiters ist dem Aufsichtsrat über die geplante Aufsichtspolitik und die für die folgende Berichtsperiode zu setzenden Tätigkeitsschwerpunkte zu berichten.

§ 7. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Funktion eines Mitglieds des Vorstands der FMA endet

1. mit Ablauf der Funktionsperiode,

2. mit der Zustimmung des Aufsichtsrates zur Zurücklegung der Funktion aus wichtigen Gründen,

3. mit der Abberufung gemäß Abs. 3.

(2) Die beabsichtigte Zurücklegung der Funktion ist vom betreffenden Mitglied des Vorstands dem Aufsichtsrat und der Oesterreichischen Nationalbank frühestmöglich unter Nennung der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Erteilt der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so hat er diese unverzüglich unter Angabe des Zeitpunkts der Wirksamkeit der Zurücklegung der Funktion des betreffenden Mitglieds des Vorstands der Oesterreichischen Nationalbank schriftlich mitzuteilen. Die Oesterreichischen Nationalbank hat die Bestellung eines neuen Mitglieds des Vorstands gemäß § 5 zu veranlassen.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat ein Mitglied des Vorstands abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie insbesondere

1. Wegfall einer Bestellungsvoraussetzung oder

2. nachträgliches Hervorkommen, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war, oder

3. grobe Pflichtverletzung oder

4. dauernde Dienstunfähigkeit oder wenn das betreffende Mitglied infolge Krankheit, Unfall oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist oder

5. wenn trotz gemäß § 11 Abs. 2 durchgeführter Aufsichtsmaßnahmen Pflichtverletzungen nicht oder nicht nachhaltig beseitigt wurden.

Aufsichtsrat

§ 8. (Verfassungsbestimmung) (1) Der Aufsichtsrat der FMA besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, vier weiteren Mitgliedern sowie zwei kooptierten Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrates, ausgenommen die kooptierten Mitglieder, sind von der Oesterreichischen Nationalbank zu bestellen. Für die Funktion des Stellvertreters des Vorsitzenden sowie zweier weiterer Mitglieder des Aufsichtsrates sind vom Bundesminister für Finanzen Personen namhaft zu machen. Der Aufsichtsrat hat zusätzlich zwei von der Wirtschaftskammer Österreich namhaft gemachte Mitglieder zu kooptieren, denen jedoch kein Stimmrecht zukommt. Zu Mitgliedern des Aufsichtsrates dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt oder kooptiert werden, die nicht vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind.

(2) Die Dauer der Funktionsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt fünf Jahre; die Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Die Funktion eines Mitglieds des Aufsichtsrates endet:

1. mit Ablauf der Funktionsperiode,


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