2. durch Zurücklegung der Funktion,
3. durch Abberufung gemäß Abs. 4.
Im Fall der Z 2 und 3 ist unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds zu bestellen oder zu kooptieren; scheidet ein vom Bundesminister für Finanzen oder der Wirtschaftskammer Österreich namhaft gemachtes Mitglied vorzeitig aus seiner Funktion aus, so haben diese unverzüglich ein neues Mitglied namhaft zu machen.
(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat Mitglieder des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn
1. eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,
2. nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,
3. dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder
4. grobe Pflichtverletzung vorliegt.
Die Oesterreichische Nationalbank hat vor der Abberufung eines vom Bundesminister für Finanzen oder der Wirtschaftskammer Österreich namhaft gemachtes Mitglied die betreffende Institution anzuhören; bei Gefahr in Verzug ist jedoch unter gleichzeitiger Verständigung des Bundesministers für Finanzen oder der Wirtschaftskammer Österreichs das betreffende Mitglied des Aufsichtsrates sofort abzuberufen.
§ 9. (1) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates (Stellvertreter) hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie bei wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsrates einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Kooptierte Mitglieder haben jedoch das Recht auf Teilnahme an den Sitzungen nur insoweit, als Angelegenheiten gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 bis 4, 8 oder 9 zur Beratung oder Beschlussfassung gelangen.
(2) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates, Der Vorstand sowie die Oesterreichische Nationalbank können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung des Aufsichtsrates verlangen.
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der abgegebenen Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzführenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Vorsitzführenden zu unterzeichnen; nähere Anordnungen sind in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates zu treffen.
(5) Umlaufbeschlüsse sind nur in begründeten Ausnahmefällen, und wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates widerspricht, zulässig. Die kooptierten Mitglieder des Aufsichtsrates können der Beschlussfassung im Umlaufweg nur dann widersprechen, wenn Beschlüsse in Angelegenheiten gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 bis 4, 8 oder 9 gefasst werden sollen und nicht die Beschlussfassung im Umlaufweg zur Abwehr eines schwerwiegenden Schadens erforderlich ist. Umlaufbeschlüsse können nur mit der Stimmenmehrheit aller Mitglieder des Aufsichtsrates gefasst werden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Umlaufbeschlüsse sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter) schriftlich festzuhalten, über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsrates Bericht zu erstatten.
§ 10. (1) Der Aufsichtsrat hat die Leitung und Geschäftsführung der FMA zu überwachen. §95 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz 1965 – AktG, BGBl. Nr. 98/1965 ist anzuwenden.
(2) Maßnahmen der Leitung und Geschäftsführung der FMA können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen jedoch: