1. Der von des Vorstands zu erstellende Finanzplan einschließlich des Investitions- und Stellenplans;
2. Investitionen, soweit sie nicht durch den Investitionsplan genehmigt sind, und Kreditaufnahmen, die jeweils 75.000 Euro überschreiten;
3. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
4. der von des Vorstands zu erstellende Jahresabschluss;
5. die Geschäftsordnung gemäß § 6 Abs. 2 sowie deren Änderung;
6. die Compliance-Ordnung gemäß § 6 Abs. 4 sowie deren Änderung;
7. die Ernennung von FMA-Bediensteten in unmittelbar des Vorstands nachgeordnete Leitungsfunktionen (zweite Führungsebene), sowie deren Abberufung und Kündigung;
8. der gemäß § 16 Abs. 4 zu erstellende Jahresbericht;
9. der Abschluss von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen.
(3) Der Aufsichtsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Oesterreichischen Nationalbank bedarf. Der Aufsichtsrat hat die Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vorstands abzuschließen und den Abschlussprüfer zu bestellen. Der Aufsichtsrat ist weiters für die Entlastung der Mitglieder des Vorstands im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses (Abs. 2 Z 4) zuständig.
(4) Den stimmberechtigten Mitgliedern des Aufsichtsrates gebührt eine angemessene Vergütung, die aus Mitteln der FMA zu erstatten ist. Die Höhe der Vergütung wird von der Oesterreichischen Nationalbank nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen festgesetzt.
§ 11. (1) Der Aufsichtsrat hat, wenn er Kenntnis vom Eintritt eines Abberufungsgrundes bei einem Mitglied des Vorstands gemäß § 7 Abs. 3 erlangt, dies der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich mitzuteilen, sofern nicht nach Abs. 2 vorzugehen ist.
(2) Verletzt ein Mitglied des Vorstands Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der der FMA zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetze gemäß § 2 oder der Geschäftsordnung, ohne dass bereits eine grobe Pflichtverletzung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 vorliegt, so hat der Aufsichtsrat das betreffende Mitglied schriftlich aufzufordern, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen und künftig Pflichtverletzungen zu unterlassen. Im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall hat der Aufsichtsrat die Oesterreichischen Nationalbank im Hinblick auf § 7 Abs. 3 zu verständigen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Vergehens unangemessen wäre.
§ 12. Der Aufsichtsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Oesterreichischen Nationalbank bedarf. Der Aufsichtsrat hat die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern abzuschließen und den Abschlussprüfer zu bestellen. Der Aufsichtsrat ist weiters für die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses (§ 10 Abs. 2 Z 4) zuständig.
Finanzmarktkomitee
§ 13. (1) Zur Förderung der Zusammenarbeit und des Meinungsaustausches sowie zur Beratung in Belangen der Finanzmarktaufsicht ist beim Bundesminister für Finanzen ein Finanzmarktkomitee als Plattform der für die Finanzmarktstabilität mitverantwortlichen Institutionen einzurichten. Dieses Komitee besteht aus je einem Vertreter der FMA, der Oesterreichischen Nationalbank sowie einem Vertreter des Bundesministers für Finanzen aus dem Bereich der Finanzmarktaufsichtslegistik des Bundesministeriums für Finanzen. Für jeden Vertreter ist von den genannten Institutionen auch ein Stellvertreter zu bestellen.