(2) Empfehlungen zu Finanzmarktfragen können vom Finanzmarktkomitee mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Das Finanzmarktkomitee hat sich nach seiner Konstituierung einstimmig eine Geschäftsordnung zu geben. Der Bundesminister für Finanzen hat aus dem Kreis der Mitglieder einen Vorsitzenden (Stellvertreter) für die Dauer von drei Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Das Finanzmarktkomitee ist vom Vorsitzenden, bis zu dessen Bestellung vom Bundesminister für Finanzen, mindestens viermal im Kalenderjahr einzuberufen. Es hat auf Vorschlag von zwei Mitgliedern auch kurzfristig zusammenzutreten. Das Finanzmarktkomitee ist berechtigt, zu den Sitzungen auch externe Sachverständige als Berater beizuziehen. Die Einsetzung von Untergruppen für spezielle Sachfragen und Fragen der laufenden Finanzmarktaufsicht ist zulässig. Den Untergruppen können auch externe Sachverständige als Mitglieder angehören.
(4) Die Mitglieder des Finanzmarktkomitees sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Finanzmarktkomitee bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Personal
§ 14 . (1) Der Vorstand der FMA ist berechtigt, Angestellte in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Dienstnehmer sind, soweit sich aus § 15 nicht anderes ergibt, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und die für Dienstnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden. Der Vorstand ist weiters berechtigt, Dienstverhältnisse nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere durch Kündigung, zu beenden. Die Kündigung und Funktionsenthebung von Funktionsträgern der zweiten Führungsebene bedarf der Genehmigung des Aufsichtsrates. Bei Entlassung von Funktionsträgern der zweiten Führungsebene ist gleichzeitig der Vorsitzende des Aufsichtsrates zu verständigen.
(2) Die Dienstnehmer der FMA sind über alle ihnen aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine behördliche Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Organe der FMA und ihre Dienstnehmer unterliegen ferner der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses als Amtsgeheimnis gemäß § 38 Abs. 1 BWG. Die Entbindung von Dienstnehmern der FMA von der Verschwiegenheitspflicht obliegt des Vorstands der FMA; § 46 Abs. 3 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 329/1977, sind anzuwenden.
(3) Die FMA hat für einen angemessenen Rechtsschutz für ihre mit Aufsichtstätigkeiten betrauten Bediensteten für den Fall von deren schadenersatzrechtlicher Inanspruchnahme aus der Aufsichtstätigkeit vorzusorgen.
Überleitung von Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen
§ 15. (1) Für die Bediensteten des Bundes, die am 1. Dezember 2001 der Gruppe V/D sowie den Abteilungen V/4, V/5, V/6, V/10, V/12 und V/13 und den jeweils zugehörigen Kanzleistellen des Bundesministeriums für Finanzen zur Dienstverrichtung zugewiesen sind, gilt ab 1. Jänner 2002 folgende Regelung:
1. Beamte sind der FMA mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 zur dauernden Dienstverrichtung zugewiesen; das Bundesgesetz über Sozialpläne und sonstige dienstrechtliche Sonderrege