Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 210

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

lungen für von Ausgliederungen betroffene Bundesbedienstete – Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2001, ist auf diese Beamten anzuwenden;

2. Vertragsbedienstete sind vom Bundesminister für Finanzen innerhalb eines Monats ab dem 1. Dezember 2001 mittels Dienstgebererklärung der FMA zur dauernden Dienstverrichtung ab dem 1. Jänner 2002 zuzuweisen und werden hiedurch Dienstnehmer der FMA. Das BB-SozPG ist auf diese Vertragsbediensteten anzuwenden.

(2) Für Beamte gemäß Abs. 1 Z 1 wird bei der FMA ein Personalamt als deren Dienststelle eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundesministerium für Finanzen unmittelbar nachgeordnet und wird von einem Mitglied des Vorstands der FMA geleitet. Dieses Mitglied des Vorstands ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.

(3) Die in Abs. 1 Z 1 bezeichneten Beamten haben, wenn sie bis zum 31. Dezember 2006 ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur FMA, und zwar mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Dienstnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei jedoch für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(4) Für die im Abs. 1 Z 1 genannten Beamten hat die FMA dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Sind nach dem 31. Dezember 2001 von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Überweisungsbeiträge gemäß § 311 ASVG sind durch die FMA zu tragen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.

(5) Allen in Abs. 1 Z 2 genannten Bediensteten bleiben die am Tag vor Wirksamkeit ihres Ausscheidens aus dem Bundesdienst zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen und Einbeziehung in allgemeine Bezugserhöhungen, gewahrt. Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche dieser Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.

(6) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 Dienstnehmer der FMA werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung dieses Dienstverhältnisses auf die FMA über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

(7) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 Dienstnehmer der FMA werden, werden von der FMA übernommen.

(8) Die FMA ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Finanzen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses bezüglich des Beitrages nach Abs. 4 erforderlich sind.

(9) Die FMA ist als Dienstgeber für ihre Dienstnehmer kollektivvertragsfähig.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite