Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 218

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1. Im XII. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses wird die Bezeichnung "§ 60. bis § 63. Bankprüfer" durch die Bezeichnung "§ 60. bis § 63a. Bankprüfer" ersetzt. Im XIX. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses wird die Bezeichnung "§ 93 bis § 93b" durch die Bezeichnung "§ 93 bis § 93c" ersetzt.Im XXIV. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses wird die Bezeichnung "§ 103 und § 103a" durch die Bezeichnung "§ 103 bis § 103d" ersetzt.

2. In § 2 Z 56 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 57 wird angefügt:

"57. Kreditrisiko: das Risiko, das in der Gefahr eines teilweisen oder vollständigen Ausfalls vertraglich vereinbarter Zahlungen besteht; § 51 Abs. 14 bleibt unberührt."

3. In § 4 Abs. 1 wird die Wortgruppe "des Bundesministers für Finanzen" durch die Wortgruppe "der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)" ersetzt.

4. In § 4 Abs. 3 Z 5 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"sowie die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Eigentümer, der gesetzlichen Vertreter und der allenfalls persönlich haftenden Gesellschafter dieser Eigentümer erforderlichen Angaben;"

5. In § 4 Abs. 5 wird die Wortgruppe "der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "die FMA" ersetzt.

6. § 4 Abs. 6 lautet:

"(6) Die FMA hat die beabsichtigte Erteilung einer Berechtigung zum Betrieb von Bankgeschäften an einen Konzessionswerber, der noch über keine Berechtigung zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 18 verfügt (Konzessions-Neuerteilung), dem Bundesminister für Finanzen vor Erlassung des Konzessionsbescheides mitzuteilen. Die Konzession darf nicht erteilt werden, wenn der Bundesminister für Finanzen innerhalb von vier Wochen ab der Zustellung der Mitteilung die Konzessionserteilung durch Bescheid untersagt. Der Bundesminister für Finanzen hat im Falle, dass die Konzessionserteilung rechtswidrig gemäß § 16 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. xxx/2001, wäre, die Erteilung zu untersagen. Zu allen Konzessionsanträgen ist die Oesterreichische Nationalbank anzuhören; umfasst der Konzessionsantrag die Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen (§ 93 Abs. 2) oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen (§ 93 Abs. 2a), so hat die FMA vor Erteilung der Konzession auch die Sicherungseinrichtungen anzuhören."

7. Dem § 4 wird folgender Abs. 7 angefügt:

"(7) Die FMA ist berechtigt, im Einzelfall durch Kundmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist. Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Kreditinstituten zu erteilen. Die FMA hat bis zum 1. Jänner 2004 eine Datenbank aufzubauen, die Informationen über den aktuellen Umfang der bestehenden Konzessionen der Kreditinstitute enthält, und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen."

8. In § 5 Abs. 1 Z 3 werden nach der Wortgruppe "Ansprüchen genügen" die folgenden Halbsätze eingefügt:

"und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit dieser Personen ergeben; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit der Zweifel bescheinigt wurde;"


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