Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 219

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9. In § 5 Abs. 1 Z 4 wird die Wortgruppe "der Bundesminister für Finanzen an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner" durch die Wortgruppe "die FMA an der Erfüllung ihrer" ersetzt.

10. In § 5 Abs. 1 Z 4a wird die Wortgruppe "den Bundesminister für Finanzen nicht an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner" durch die Wortgruppe "die FMA nicht an der Erfüllung ihrer" ersetzt.

11. In § 5 Abs. 1 Z 6 wird der Verweis auf die GewO 1973 durch den Verweis auf die GewO 1994 ersetzt.

12. In § 5 Abs. 1 Z 8 werden nach der Wortgruppe "Eigenschaften und Erfahrungen haben" ein Beistrich und die folgenden Halbsätze eingefügt: "über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter ergeben; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit der Zweifel bescheinigt wurde;"

12a. § 5 Abs. 1 Z 13 lautet:

"13. kein Geschäftsleiter einen anderen Hauptberuf außerhalb des Bankwesens oder außerhalb von Versicherungsunternehmen oder Pensionskassen ausübt;"

13. In § 5 Abs. 2 werden die Wortgruppe "dem Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" und die Wortgruppe "Der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "Die FMA" ersetzt.

14. In § 5 Abs. 3 wird die Wortgruppe "der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "die FMA" ersetzt.

15. In § 6 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortgruppe "Der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "Die FMA" ersetzt.

16. In § 6 Abs. 3 wird die Wortgruppe "der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "die FMA" ersetzt.

17. § 6 Abs. 4 letzter Satz lautet:

"Die FMA hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht und bei Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute deren zuständiger Behörde zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen."

18. § 6 Abs. 5 lautet:

"(5) Das Gericht hat auf Antrag der FMA Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist die FMA der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie bei dem für den Sitz des Kreditinstitutes zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen."

19. § 7 Abs 1 Z 6 lautet:

"6. mit der Eintragung der Verschmelzung oder Spaltung von Kreditinstituten in das Firmenbuch des übertragenden Kreditinstitutes oder der übertragenden Kreditinstitute sowie mit der Eintragung der Gesamtrechtsnachfolge aufgrund einer Einbringung gemäß § 92 in das Firmenbuch hinsichtlich des doppelten oder mehrfachen Konzessionsbestandes bei einem Institut."

20. In § 7 Abs. 2 wird die Wortgruppe "vom Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "von der FMA" ersetzt.


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