21. In § 8 Abs. 1 wird die Wortgruppe "Der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "Die FMA" ersetzt.
22. In § 8 Abs. 2 wird die Wortgruppe "der Bundesminister für Finanzen seine" durch die Wortgruppe "die FMA ihre" ersetzt.
23. In § 8 Abs. 3 und 5 wird jeweils die Wortgruppe "der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "die FMA" ersetzt.
24. In § 9 Abs. 2 wird die Wortgruppe "dem Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.
25. In § 9 Abs. 3 wird die Wortgruppe "der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "die FMA" ersetzt.
26. In § 9 Abs. 5 erster Satz wird die Wortgruppe "dem Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt; im zweiten Satz wird die Wortgruppe "Der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "Die FMA" ersetzt.
27. In § 9 Abs. 6 wird die Wortgruppe "den Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "die FMA" ersetzt.
28. In § 9 Abs. 7 wird der Verweis auf § 93 Abs. 8 ersetzt durch den Verweis auf § 93 Abs. 8 und 8a.
29. In § 9 Abs. 8 wird der Verweis auf § 93 Abs. 8 ersetzt durch den Verweis auf § 93 Abs. 8 und 8a.
30. § 9a Abs. 3 lautet:
"(3) Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 33 bis 41, 44 Abs. 5a und 6, 74, 93 Abs. 8a und 94 sowie die §§ 10 bis 18 WAG und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten."
31. In § 9a Abs. 4 wird der Verweis auf die §§ 33 bis 41 und 94 ersetzt durch den Verweis auf die §§ 33 bis 41, 93 Abs. 8a und 94.
32. In § 10 Abs. 2 und 6 wird jeweils die Wortgruppe "dem Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.
33. § 10 Abs. 3 lautet:
"(3) Sofern die FMA in Anbetracht des Vorhabens keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des Kreditinstitutes anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Abs. 2 längstens binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln; dem Kreditinstitut gegenüber hat die FMA darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen."
34. In § 10 Abs. 4 und 7 wird jeweils die Wortgruppe "Der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "Die FMA" ersetzt.
35. In § 10 Abs. 5 wird die Wortgruppe "dem Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" und die Wortgruppe "Der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "Die FMA" ersetzt.
36. § 10 Abs. 8 lautet:
"(8) Die FMA hat der Europäischen Kommission Anzahl und Art jener Fälle mitzuteilen, in denen sie die Übermittlung von Angaben gemäß Abs. 3 an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates verweigert hat."