37. In § 11 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 wird jeweils die Wortgruppe "dem Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.
38. In § 11 Abs. 4 wird die Wortgruppe "den Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "die FMA" ersetzt.
39. In § 13 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 wird jeweils die Wortgruppe "dem Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.
40. In § 15 Abs. 1 wird die Wortgruppe "vom Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "von der FMA" ersetzt.
41. In § 15 Abs. 1 wird der Verweis auf § 93 Abs. 8 ersetzt durch den Verweis auf § 93 Abs. 8 und 8a.
42. In § 15 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 wird jeweils die Wortgruppe "der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "die FMA" ersetzt.
43. In § 15 Abs. 5 wird die Wortgruppe "des Bundesministers für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.
44. In § 16 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortgruppe "der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "die FMA" ersetzt.
45. In § 17 Abs. 1 wird die Wortgruppe "vom Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "von der FMA" ersetzt.
46. In § 17 Abs. 1, 2, 3 und 4 wird jeweils die Wortgruppe "der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "die FMA" ersetzt.
47. In § 17 Abs. 4 wird die Wortgruppe "des Bundesministers für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.
48. In § 20 Abs. 1, 2 und 5 wird jeweils die Wortgruppe "dem Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.
49. § 20 Abs. 3 lautet:
"(3) Die FMA hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in § 5 Abs. 1 Z 3 bis 4a genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA einen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 1 und 2 genannten Absichten verwirklicht werden müssen."
50. In § 20 Abs. 6 wird die Wortgruppe "der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "die FMA" ersetzt.
51. In § 20 Abs. 7 Z 1 und 2 wird jeweils die Wortgruppe "des Bundesministers für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.
52. In § 20 Abs. 7 und 8 wird jeweils die Wortgruppe "Der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "Die FMA" ersetzt.
53. § 20 Abs. 7a zweiter Satz lautet:
"Im Fall des Abs. 7 hat die FMA beim gemäß Abs. 6 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihr bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen."