54. In § 21 Abs. 1 wird die Wortgruppe "des Bundesministers für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.
55. In § 21 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 7 wird angefügt:
"7. für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten mit Nichtbanken, ausgenommen Tochterunternehmen gemäß § 59 Abs. 3."
56. In § 21 Abs. 3 wird der Verweis auf Abs. 1 Z 1 ersetzt durch den Verweis auf Abs. 1 Z 1, 6 und 7.
57. In § 21 Abs. 3 wird die Wortgruppe "dem Bundesministerium für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.
58. In § 22 Abs. 3 Z 1 lit. b, Z 2 lit. g, Z 6 und 7 wird jeweils die Wortgruppe "der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "die FMA" ersetzt.
59. In § 22 Abs. 3 Z 6 entfällt die Wortgruppe "an den Bundesminister für Finanzen".
60. In § 22 Abs. 6b Z 3 wird die Wortgruppe "dem Bundesminister für Finanzen, der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA)" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.
61. In § 22 Abs. 6b Z 7 wird die Wortgruppe "des Bundesministers für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.
62. In § 22 Abs. 6c zweiter Satz wird die Wortgruppe "dem Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetz;. der vierte Satz lautet:
"Bestehen für die FMA auf Grund dieser Ausführungen oder anderer Umstände Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Netting-Vereinbarung, so hat sie dies dem Kreditinstitut mitzuteilen; das Kreditinstitut hat eine Abschrift dieser Mitteilung dem Vertragspartner zur Verfügung zu stellen."
63. In § 22 Abs. 7 wird die Wortgruppe "des Bundesministers für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.
64. In § 22 Abs. 9 wird die Wortgruppe "dem Bundesministerium für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.
65. § 22 Abs. 10 erster Satz lautet:
"Der Bundesminister für Finanzen kann nachfolgende Bestimmungen gemäß Z 1 bis 4, die FMA jedoch die Bestimmungen gemäß Z 5, durch Verordnung ändern, wenn dies auf Grund von inhaltlich ausreichend bestimmten Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus dem Beitritt zur Europäischen Union ergeben, erforderlich ist:"
66. In § 22 Abs. 10 Z 5 zweiter Halbsatz wird die Wortgruppe "der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "die FMA" ersetzt.
67. In § 22b Abs. 4 wird die Wortgruppe "dem Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.
68. In § 22e Abs. 3 wird die Wortgruppe "Der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "Die FMA" ersetzt.
69. In § 22e Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortgruppe "Der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "Die FMA" ersetzt.
70. § 22e Abs. 5 letzter Satz lautet: