Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 224

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das Unterschreiten einer bestimmten Eigenmittelquote oder eines Betrages an anrechenbaren Eigenmitteln;

c) das übergeordnete Kreditinstitut muss die Verfügungsmacht über die Höhe und den Zeitpunkt der Gewinnausschüttung innehaben;

d) Dividenden dürfen nur aus ausschüttungsfähigen Gewinnen gezahlt werden; ist die Höhe der Dividende garantiert, darf deren Änderung nicht an die Bonität eines Instituts der Kreditinstitutsgruppe gebunden sein;

e) die Vereinbarung der Erhöhung der Mindestdividende in Verbindung mit einem Kündigungsrecht des Emittenten ist nur zulässig, wenn

aa) die Erhöhungsvereinbarung frühestens nach einer zehnjährigen Laufzeit in Kraft tritt,

bb) nur eine Erhöhungsvereinbarung festgelegt ist und

cc) die Erhöhungsvereinbarung nicht die folgenden Grenzen übersteigt: 100 Basispunkte im Vergleich zur ursprünglichen Mindestdividende oder 50 vH des ursprünglichen Renditeunterschiedes zwischen der Mindestdividende und einem vergleichbaren Referenzwert."

73. In § 25 Abs. 1 Z 5 wird die Wortgruppe "dem Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.

74. In § 25 Abs. 7 Z 1 und 2 wird jeweils die Wortgruppe "der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "die FMA" ersetzt.

75. In § 25 Abs. 10 Z 4 wird die Wortgruppe "im sonstigen Handel" durch die Wortgruppe "im dritten Markt" ersetzt.

76. In § 25 Abs. 10 Z 9 lit. c und e wird jeweils die Wortgruppe "dem Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.

77. In § 25 Abs. 12 und 14 wird jeweils die Wortgruppe "Der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "Die FMA" ersetzt.

78. In § 26 Abs. 3 Z 1 wird die Wortgruppe "vom Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "von der FMA" ersetzt.

79. § 26 Abs. 3 Z 5 letzter Satz lautet:

"Die verwendeten Optionsbewertungsmodelle sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank mit einer ausführlichen und umfassenden Beschreibung anzuzeigen; die FMA kann durch Verordnung vereinfachende Verfahren zur Erfassung dieser Risiken festlegen;"

80. In § 26a Abs. 4 wird die Wortgruppe "Der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "Die FMA" ersetzt.

81. In § 26a Abs. 6 wird die Wortgruppe "der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "die FMA" ersetzt.

82. In § 26b Abs. 2 Z 2 wird die Wortgruppe "vom Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "von der FMA" ersetzt und die Wortgruppe "der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "die FMA" ersetzt.

83. In § 26b Abs. 3 wird die Wortgruppe "des Bundesministers für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA", die Wortgruppe "Der Bundesminister für Finanzen hat" durch die Wortgruppe "Die FMA hatkann" und das Wort "einzuholen" durch das Wort "einholen" ersetzt.


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