Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 225

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84. In § 26b Abs. 4 wird im ersten und zweiten Satz jeweils die Wortgruppe "der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "die FMA" ersetzt; der dritte Satz lautet: "Sie hatkann hierzu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen.".

85. In § 26b Abs. 5 wird die Wortgruppe "Der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "Die FMA" sowie die Wortgruppe "an den Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "an die FMA" ersetzt.

86. In § 26b Abs. 6 wird die Wortgruppe "dem Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.

87. § 26b Abs. 7 lautet:

"(7) Die FMA hat die Anwendung des Modells zu überwachen und dessen Bewilligung zu widerrufen, falls

1. die Ergebnisse der vom Kreditinstitut durchgeführten Krisentests und Rückvergleiche trotz Festlegung des Multiplikators oder

2. eigene Ermittlungen oder

3. Ergebnisse von Prüfungen, die die Oesterreichische Nationalbank im Auftrag der FMA durchgeführt hat,

eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Wird gemäß Abs. 6 Z 1 eine wesentliche Änderung angezeigt, ist das Verfahren gemäß Abs. 3 anzuwenden. Unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Risikoerfassung kann bis zur Verfahrensentscheidung das vom Kreditinstitut gewählte Modell weiter angewendet werden. Im Falle der Anzeige gemäß Abs. 6 Z 2 kann die FMA eine angemessene Frist zur Erfüllung der qualitativen Kriterien setzen."

88. In § 27 Abs. 3 Z 1 lit. a wird die Wortgruppe "der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "die FMA" ersetzt.

89. In § 27 Abs. 10 wird die Wortgruppe "Der Bundesminister für Finanzen kann" durch die Wortgruppe "Die FMA kann nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen" ersetzt.

90. Dem § 27 wird folgender Abs. 11 angefügt:

"(11) Bei Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten der Zone A sind Abs. 6 und 7 nicht anzuwenden, sofern alle Voraussetzungen gemäß den folgenden Z 1 bis 3 erfüllt sind:

1. Die Überwachung der Großveranlagungen der österreichischen Zweigstelle erfolgt durch die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des Kreditinstitutes,

2. die Vorschriften über die Begrenzung und Überwachung der Großkredite im Sitzstaat der Hauptniederlassung sind den Vorschriften der Richtlinie 2000/12/EG zumindest gleichwertig und

3. einer Zweigstelle eines österreichischen Kreditinstitutes würde in dem betreffenden Sitzstaat eine vergleichbare Behandlung zuteil."

91. In § 30 Abs. 8 wird die Wortgruppe "dem Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.

92. In § 30 Abs. 8a wird die Wortgruppe "dem Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" und die Wortgruppe "des Bundesministers für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.

93. In § 41 Abs. 5 wird die Wortgruppe "dem Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.


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