94. In § 41 Abs. 8 wird die Wortgruppe "Der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "Die FMA" ersetzt.
95. Dem § 42 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Sie hat über wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes Bericht zu erstatten."
96. In § 42 Abs. 4 Z 1 wird die Wortgruppe "an den Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "an die FMA" ersetzt.
97. In § 43 Abs. 1 entfällt der Verweis auf § 271 HGB; anstelle dessen wird der Verweis auf § 275 Abs 2 HGB eingefügt.
98. In § 43 Abs. 2 wird die Wortgruppe "Der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "Die FMA" ersetzt.
99. § 44 Abs. 1 lautet:
"(1) Die geprüften Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a Abs. 1 sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a Abs. 1 sind von den Kreditinstituten und den Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. Weiters haben die Kreditinstitute der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres die Daten der Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse nach § 59 und § 59a Abs. 1 auf elektronischen Datenträgern in standardisierter Form zu übermitteln."
100. In § 44 Abs. 2, 3 und 4 wird jeweils die Wortgruppe "dem Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.
101. In § 44 Abs. 5 wird nach der Wortgruppe "aus Mitgliedstaaten in Österreich" die Wortgruppe "der FMA und" eingefügt.
102. In § 44 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:
"(5a) Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß § 9a haben die Einhaltung der §§ 10 bis 18 WAG durch Bankprüfer prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 6a zu erstellen. Dieser Bericht sowie allfällige darauf Bezug nehmende Angaben des Bankprüfers gemäß Teil II des bankaufsichtlichen Prüfungsberichtes sind von den Zweigstellen von Wertpapierfirmen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln."
103. § 44 Abs. 6 lautet:
"(6) Die Angaben gemäß den Abs. 2, 4, 5 und 5a sind in deutscher Sprache zu erstellen."
104. In § 59a Abs. 2 wird die Wortgruppe "Der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "Die FMA" ersetzt.
105. Dem § 60 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Die Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte (§ 272 HGB) des Bankprüfers erstrecken sich auf alle Unterlagen und Datenträger auch dann, wenn diese von einem Dritten geführt oder bei diesem verwahrt werden oder wenn sie im Ausland geführt oder verwahrt werden. Werden zu prüfende Unterlagen, insbesondere die Buchhaltung, im Ausland geführt oder verwahrt, so hat das Kreditinstitut unbeschadet der vorstehenden Einschaurechte des Bankprüfers für die jeder