zeitige Verfügbarkeit der Unterlagen des laufenden Geschäftsjahres und mindestens dreier vorhergehender Geschäftsjahre im Inland zu sorgen."
106 § 61 Abs. 2 lautet:
"(2) Zu Bankprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß § 62 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 271 HGB vorliegen, nicht bestellt werden; bei Kreditgenossenschaften und Aktiengesellschaften gemäß § 92 Abs. 7 ist § 271 Abs. 1 HGB nicht anzuwenden."
107. In § 62 werden nach der Z 1 folgende Z 1a und 1b eingefügt :
"1a. der Bankprüfer nicht nachweislich durch entsprechende Fortbildung für die Aktualität der Kenntnisse und Erfahrungen gemäß Z 1 sorgt, wobei jährliche Bestätigungen über die aktuelle Qualitätssicherung von einer qualifizierten Stelle innerhalb derselben Wirtschaftsprüfungsge-sellschaft oder gesetzlich zuständigen Prüfungseinrichtung oder von einem anderen Wirtschaftsprüfer einzuholen sind; hierbei hat der Bankprüfer insbesondere die erforderliche Kenntnis der jeweils für Kreditinstitute geltenden Vorschriften über die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses und der übrigen in § 63 Abs. 4 bis 6a genannten Vorschriften nachzuweisen;
1b. der Bankprüfer nicht einer international tätigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angehört oder nicht durch rechtsgeschäftliche Verbindung über einen gleichwertigen Zugang zu einer Gruppe von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verfügt oder nicht auf andere Weise gleichartige Erfahrungen in die Bankprüfung einbringen kann; diese Voraussetzung gilt nicht für die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen;"
108. § 62 Z 2 lautet:
"2. die Haftung für die Revisoren einer genossenschaftlichen Prüfungseinrichtung, die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes oder für beeidete Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nicht durch Beiträge der Mitglieder oder durch Versicherungen angemessen abgedeckt ist, wobei der abgedeckte Haftungsbetrag jedenfalls nicht geringer als in § 63 Abs. 8 gefordert sein darf;"
109. § 62 Z 4 lautet:
"4. der Bankprüfer, ausgenommen gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen, in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens 20 vH der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung des zu prüfenden Kreditinstitutes und von Unternehmen, an denen das zu prüfende Kreditinstitut mindestens 20 vH der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist;"
110. In § 62 wird nach der Z 6 folgende Z 6a eingefügt:
"6a. der Bankprüfer als Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Revisor einer gesetzlich zuständigen Prüfungseinrichtung schon in den dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorhergehenden sechs Geschäftsjahren das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe als Bankprüfer geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die Prüfung nicht von einer natürlichen Person als Bankprüfer durchgeführt wird, auch für den Prüfungsleiter und diejenige Person, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat, für den Zuständigkeitsbereich der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes jedoch nur für den Prüfungsleiter;"
111. In § 62 Z 9 wird der Hundertsatz "20 vH" durch den Hundertsatz "5 vH" ersetzt.
112. § 62 Z 10 lautet:
"10. der Bankprüfer Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, das mit dem zu prüfenden Kreditinstitut verbunden ist oder an diesem mindestens 5 vH der Anteile besitzt oder Arbeitnehmer einer natürlichen Person ist, die am zu prüfenden Kreditinstitut mindestens 5 vH der Anteile besitzt; ist der Bankprüfer Arbeitnehmer eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, der auch Anteile an dem zu prüfenden Kreditinstitut besitzt, so darf dieser Anteil nicht mehr als 20 vH