"Auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der Prüfungsorgane und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist § 60 Abs. 3 anzuwenden."
142. In § 73 Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils die Wortgruppe "dem Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.
143. In § 73 Abs. 3 wird die Wortgruppe "Der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "Die FMA" ersetzt.
144. In § 73 Abs. 4 wird die Wortgruppe "dem Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" und die Wortgruppe "der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "die FMA" ersetzt.
145. § 73 Abs. 5 lautet:
"(5) Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich jeden Fall, in dem eine Gegenpartei bei Pensionsgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften, Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, anzuzeigen; die FMA hat diese Anzeigen automationsunterstützt zu verarbeiten, wobei zumindest die Merkmale meldendes Kreditinstitut, Art des Geschäfts, Gegenpartei, Meldedatum und Meldegrund zu erfassen sind; die FMA kann auf Anfrage der Europäischen Kommission in anonymisierter Form hierüber Bericht erstatten."
146. Dem § 73 wird folgender Abs. 6 angefügt:
"(6) Die Kreditinstitute haben der FMA grundlegende Daten der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 oder § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der Gliederung des in der Anlage enthaltenen Formblattes innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss jeden Geschäftsjahres zu übermitteln."
147. In § 74 Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils die Wortgruppe "dem Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.
148. § 74 Abs. 5 lautet:
"(5) Die FMA hat die Gliederung der Monatsausweise und Quartalsberichte durch Verordnung festzusetzen; bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen. Sie ist ermächtigt, durch Verordnung auf die Übermittlung nach Abs. 1, 2, 7 und 8 zu verzichten. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen."
149. Nach § 74 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:
"(6) Die Meldungen nach Abs. 1, 2, 7 und 8 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen.
(7) Das übergeordnete Kreditinstitut hat der FMA quartalsweise einen Vermögens- und Erfolgsausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 oder § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der in der Verordnung festgelegten Gliederung zu übermitteln.
(8) Das übergeordnete Kreditinstitut hat der FMA quartalsweise einen Vermögens- und Erfolgsausweis im Sinne des Konzernabschlusses gemäß § 59 oder § 59a entsprechend der in der Verordnung festgelegten Gliederung zu übermitteln."
150. In § 75 Abs. 1 Z 1 wird der Verweis auf "§ 1 Abs. 1 Z 3, 4, 8 und 16" durch den Verweis auf "§ 1 Abs. 1 Z 3, 4, 8, 12 und 16" ersetzt.