Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 235

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151. In § 75 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt:

"4. den Wert der Sicherheiten, die Höhe der Einzelwertberichtigung und die Bonitätsklasse."

152. In § 75 Abs. 3 erster Satz wird die Wortgruppe "des Bundesministeriums für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.

153. In § 75 Abs. 4 wird die Wortgruppe "Der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "Die FMA" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.

154. § 75 Abs. 5 lautet:

"(5) Die FMA kann der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates Auskünfte im Sinne des Abs. 3 unter der Voraussetzung erteilen, dass

1. auch in diesem Mitgliedstaat eine vergleichbare Großkreditevidenz geführt wird,

2. gewährleistet ist, dass der betreffende Mitgliedstaat der FMA Auskünfte in gleichem Umfang erteilt,

3. die Daten nur für bankaufsichtliche Zwecke verwendet werden und

4. die erteilten Auskünfte dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 30 der Richtlinie 2000/12/EG unterliegen.

Die Weiterleitung dieser Auskünfte kann auch über die Europäische Zentralbank erfolgen. Die FMA kann die Oesterreichische Nationalbank mit der Erteilung solcher Auskünfte beauftragen."

155. Nach § 75 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

"(6) Die Meldungen nach Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen."

156. § 76 lautet:

"§ 76. (1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Finanzen bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme 375 Millionen Euro übersteigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Staatskommissäre und deren Stellvertreter handeln als Organe der FMA und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen.

(2) Zum Staatskommissär und zu dessen Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im EWR bestellt werden, die

1. Aktivbedienstete einer Gebietskörperschaft sind,

2. weder einem Organ des Kreditinstitutes oder eines Unternehmens der betreffenden Kreditinstitutsgruppe angehören noch in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stehen und

3. die auf Grund ihrer Ausbildung und ihres beruflichen Werdeganges die erforderlichen Sachkenntnisse besitzen.

(3) Der Staatskommissär oder dessen Stellvertreter sind vom Bundesminister für Finanzen aus ihrer Funktion abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder anzunehmen ist, dass sie ihre Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen werden. Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen die für die Bestellung und Ab


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