160. In § 77 Abs. 5 wird die Wortgruppe "Der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "Die FMA" ersetzt.
161. In § 77 Abs. 6 erster Satz wird die Wortgruppe "der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "die FMA" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
162. § 77 Abs. 8 entfällt.
163. § 77a Abs. 1 erster Satz lautet:
"Der Bundesminister für Finanzen kann auf Vorschlag der FMA nach Anhörung der OeNB folgende Abkommen mit zuständigen Behörden über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA zur Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß den §§ 69 bis 71 und 77 schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist:"
164. In § 77a Abs. 2 wird die Wortgruppe "des Bundesministers für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.
165. In § 77a Abs. 3 Z 1 wird die Wortgruppe "des Bundesministers für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.
166. In § 78 Abs. 4 wird die Wortgruppe "der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "die FMA" ersetzt.
167. § 79 Abs. 1 und 2 lauten:
"(1) Die Oesterreichische Nationalbank hat auf dem Gebiete des Bankwesens dem Bundesminister für Finanzen und der FMA Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung mitzuteilen und auf Verlangen die erforderlich scheinenden sachlichen Aufklärungen zu geben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Gutachten zu erstatten.
(2) Alle Anzeigen gemäß den §§ 20 und 73 und Meldungen gemäß § 74 sind binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Die Oesterreichische Nationalbank hat für die FMA die automationsunterstützte Verarbeitung dieser Anzeigen und Meldungen als Dienstleister im Sinne des DSG 2000 durchzuführen."
168. In § 79 Abs. 3 erster Satz wird die Wortgruppe "dem Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt
169. § 79 Abs. 3 Z 2 lautet:
"2. bankenaufsichtsrelevante Daten auf Grund von Meldungen gemäß §§ 44 und 44a NBG;"
170. In § 79 Abs. 4 erster Satz wird die Wortgruppe "dem Bundesminister" und die Wortgruppe "dem Bundesminister für Finanzen" jeweils durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.
171. § 80 Abs. 1 und 2 lauten:
"(1) Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank Beobachtungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung auf dem Gebiete des Bankwesens mitzuteilen. Darüber hinaus hat sie der Oesterreichischen Nationalbank jene Bescheide zu übermitteln, deren Kenntnis zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank erforderlich ist.
(2) Vor der Erlassung von Verordnungen der FMA und des Bundesministers für Finanzen auf Grund dieses Bundesgesetzes ist die Oesterreichische Nationalbank anzuhören."
172. § 81 entfällt.
173. In § 82 Abs. 2 wird die Wortgruppe "der Finanzprokuratur" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.