174. In § 82 Abs. 3 wird die Wortgruppe "vom Bundesminister für Finanzen durch die Finanzprokuratur" durch die Wortgruppe "von der FMA" ersetzt.
175. In § 82 Abs. 5 lautet:
"(5) Das Gericht hat vor Bestellung und Abberufung einer Aufsichtsperson oder eines Masseverwalters die FMA anzuhören."
176. § 82 Abs. 6 lautet:
"(6) Das Gericht hat die FMA und die Oesterreichische Nationalbank von der Anordnung der Geschäftsaufsicht durch Übersendung eines Edikts unverzüglich zu verständigen."
177. In § 83 Abs. 1 wird die Wortgruppe "der Bundesminister für Finanzen durch die Finanzprokuratur" durch die Wortgruppe "die FMA" ersetzt.
178. § 90 Abs. 2 Z 2 lautet:
"2. seit der Anordnung der Geschäftsaufsicht ein Jahr verstrichen ist."
179. § 90 Abs. 5 erster Satz lautet:
"Gegen die Abweisung des Antrages auf Anordnung der Geschäftsaufsicht und gegen die Aufhebung der Geschäftsaufsicht steht sowohl dem Kreditinstitut als auch der FMA der Rekurs offen, gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung der Aufsichtsperson und der ihr zu ersetzenden Barauslagen bestimmt wird, jedoch nur dem Kreditinstitut."
180. § 91 lautet:
"§ 91. (1) Für die öffentlichen Bekanntmachungen gelten die Vorschriften der Konkursordnung.
(2) Die Einsicht in die Ediktsdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn seit der Aufhebung der Geschäftsaufsicht drei Jahre vergangen sind. Ist die Geschäftsaufsicht in Folge der Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen, so ist die Einsicht erst dann nicht mehr zu gewähren, wenn auch die Frist für die Einsicht im Konkurs abgelaufen ist (§ 14 IEG)."
181. In § 92 Abs. 10 letzter Satz entfällt die Wortgruppe "oder vom zuständigen Landeshauptmann".
182. § 93 Abs. 3 Z 3 lautet:
"3. hinsichtlich der gesicherten Einlagen eines Mitgliedsinstitutes eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird (§ 70 Abs. 2, § 78) oder"
183. In § 93 Abs. 3 letzter Satz wird die Wortgruppe "dem Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.
184. In § 93 Abs. 9 wird die Wortgruppe "den Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "die FMA" und das Wort "Dieser" durch das Wort "Diese" ersetzt.
185. In § 93 Abs. 10 wird die Wortgruppe "Der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "Die FMA" ersetzt.
186. In § 93a Abs. 8 Z 1 wird die Wortgruppe "dem Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.
187. In § 93a Abs. 8 Z 2 wird die Wortgruppe "dem Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.
188. In § 93b Abs. 5 zweiter Satz wird nach der Wortgruppe "nach Anhörung" die Wortgruppe "der FMA und" eingefügt.