189. Nach dem § 93b wird folgender § 93c eingefügt:
"§ 93c. Die Bestimmungen der §§ 93 bis 93b gelten bei Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 und § 9 und Wertpapierfirmen gemäß § 9a, denen die Konzession oder Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen entzogen wurde oder deren diesbezügliche Konzession oder Berechtigung erloschen ist, für alle Einlagen und Forderungen, die bis zum Zeitpunkt des Entzugs oder des Erlöschens dieser Konzession oder Berechtigung entgegengenommen wurden oder entstanden sind, auch dann, wenn der Sicherungsfall gemäß § 93 Abs. 3 Z 1 bis 4 nach dem Entzug oder Erlöschen dieser Konzession oder Berechtigung eingetreten ist. Solche Institute haben alle in den §§ 93 bis 93b genannten Verpflichtungen gegenüber der Sicherungseinrichtung ungeachtet des Entzugs oder Erlöschens der Konzession oder Berechtigung zu erfüllen."
190. In § 94 Abs. 1erster Satz wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgender Satzteil wird angefügt:
"Es sei denn, dass das Unternehmen ausschließlich zum Betrieb von Finanzdienstleistungsgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 berechtigt ist.."
191. § 94 Abs. 2 erster Satz lautet:
"Die Bezeichnung "Sparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Sparkasse" enthalten ist, bleiben ausschließlich den Kreditinstituten, für die das Sparkassengesetz gilt, sowie der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft vorbehalten; Sparkassen, die ihr Unternehmen oder ihren bankgeschäftlichen Teilbetrieb gemäß § 92 in eine Aktiengesellschaft eingebracht haben, dürfen die Bezeichnung "Sparkasse" nur in Verbindung mit einem auf die Ausgliederung des Bankgeschäfts hinweisenden Zusatz führen."
192. In § 97 Abs. 1 wird die Wortgruppe "Der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "Die FMA" ersetzt.
193. In § 97 Abs. 1 Z 2 wird der Klammerausdruck "§ 43 Abs. 7 des Nationalbankgesetzes" durch den Klammerausdruck "Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2818/98 der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht, ABl. L 356 vom 30. Dezember 1998" ersetzt.
194. In § 98 Abs. 1 wird das Wort "Behörde" durch das Wort "FMA" ersetzt.
195. In § 98 Abs. 2 Z 1,2, 3, 4 und 7 wird jeweils die Wortgruppe "an den Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "an die FMA" ersetzt.
196. § 98 Abs. 2 Z 8 lautet:
"8. die in § 74 vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder unvollständig vorlegt;"
197. In § 98 Abs. 2 wird im letzten Satzteil nach der Z 10 das Wort "Behörde" durch das Wort "FMA" ersetzt.
198. In § 98 Abs. 3 wird im letzten Satzteil nach der Z 12 das Wort "Behörde" durch das Wort "FMA" ersetzt.
199. In § 98 Abs. 4 wird nach der Wortgruppe "Verwaltungsübertretung und ist" die Wortgruppe "von der FMA" eingefügt.
200. In § 99 Z 1, 2, 3, 4, 5, 13 und 14 wird jeweils die Wortgruppe "dem Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.