201. In § 99 Z 10 wird nach dem Wort "Bescheide" die Wortgruppe "der FMA oder" eingefügt und die Wortgruppe "dem Bundesminister für Finanzen" wird durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.
202. In § 99 letzter Halbsatz wird im letzten Satzteil nach der Z 18 das Wort "Behörde" durch das Wort "FMA" ersetzt.
203. In § 99a Abs. 1 wird die Wortgruppe "der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "die FMA" ersetzt.
204. In § 99a Abs. 2 wird die Wortgruppe "dem Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.
205. Nach § 103b werden folgende §§ 103c und 103d angefügt:
"§ 103c. Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 gelten folgende Übergangsbestimmungen:
1. Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 98 und 99 in der bis 31. März 2002 geltenden Fassung wird durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 nicht berührt; derartige Übertretungen bleiben nach §§ 98 und 99 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001 strafbar.
2. Am 31. März 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen sind von den am 31. März 2002 zuständigen Behörden fortzuführen.
3. Ab den 1. April 2002 anhängig werdende Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der FMA zu führen.
4. Am 31. März 2002 anhängige Verfahren zur Vollstreckung von Bescheiden auf Grund der in § 69 genannten Bundesgesetze sind von den am 31. März 2002 zuständigen Behörden fortzuführen.
5. Die am 31. März 2002 beim Bundesminister für Finanzen anhängigen Verwaltungsverfahren auf Grund der in § 69 genannten Bundesgesetze sind ab 1. April 2002 von der FMA fortzuführen.
6. Die Wirksamkeit der vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März 2002 in Vollziehung der in § 69 genannten Bundesgesetze erlassenen Bescheide und Verordnungen wird durch den mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001 bewirkten Übergang der Zuständigkeit zur Ausübung der Bankenaufsicht auf die FMA nicht berührt.
7. Die bis zum 31. März 2002 entstandenen und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingehobenen Kosten für die im § 70 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 genannten Maßnahmen sind von der FMA den betroffenen Rechtsträgern zum Kostenersatz vorzuschreiben und an den Bund abzuführen.
8. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die in § 72 Abs. 2 zur Unterstützung des Bundesministers für Finanzen vorgesehenen Dienstleistungen auch der FMA auf deren Verlangen zu erbringen, soweit und solange dies für die Erfüllung der bankaufsichtlichen Aufgaben der FMA erforderlich ist; die Bundesrechenzentrum GmbH ist berechtigt, für diese Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt zu verlangen.
9. Die Meldung gemäß § 73 Abs. 6 samt Anlage hat erstmals für den Bilanzstichtag des letzten Geschäftsjahres zu erfolgen, das vor dem 1. Jänner 2001 endet; hierbei ist die in § 73 Abs. 6 genannte Frist nicht anzuwenden.
10. Die Meldungen gemäß § 74 Abs. 7 und 8 haben erstmals für das erste Kalendervierteljahr des Jahres 2002 zu erfolgen.