1. Die Überschrift des I. Abschnittes lautet:
"Wertpapieraufsicht".
2. § 1 samt Überschrift lautet:
"Überleitung der Bundes-Wertpapieraufsicht
§ 1. Die Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA) wird im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die FMA (FMA – § 1 Bundesgesetz über die Errichtung der FMA – FMAG, BGBl. I Nr. xxx/2001 Art. I) übertragen.
3. Im § 2 Abs. 1 erster Satzteil wird die Bezeichnung "BWA" durch die Bezeichnung "FMA" ersetzt.
4. § 2 Abs. 2 Z 1 lautet:
"1.Ladungen der FMA nachzukommen,"
5. In § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 wird jeweils die Bezeichnung "BWA" durch die Bezeichnung "FMA" ersetzt.
6. Die §§ 3 bis 6 samt Überschriften entfallen.
7. § 7 lautet:
"§ 7 (1) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMAG Art. I) sind von den meldepflichtigen Instituten, den Emittenten und den Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind diese Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA aufzuteilen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht je einen Subrechnungskreis für meldepflichtige Institute, Emittenten mit Ausnahme des Bundes und für Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu bilden. Die Kostenaufteilung innerhalb der Subrechnungskreise erfolgt gemäß der nach Abs. 2 zu erlassenden Verordnung.
(2) Die auf die Kostenpflichtigen gemäß Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;
2. die Termine für die Kostenbescheid und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen und das Börseunternehmen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen."
8. § 8 entfällt.
9. In § 10 Abs. 1 erster Satz wird die Bezeichnung "BWA" durch die Bezeichnung "FMA" ersetzt.
10. § 10 Abs. 4 erster Satz lautet: