Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 244

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"Die FMA ist ermächtigt, Verordnungen über die Meldungen zu erlassen; bei der Erlassung dieser Verordnungen hat sie auf das volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Wertpapierwesen Bedacht zu nehmen."

11. In § 10 Abs. 4 Z 3 und 4 wird jeweils die Bezeichnung "BWA" durch die Bezeichnung "FMA" ersetzt.

12. § 10 Abs. 4a entfällt.

13. In § 10 Abs. 5 wird die Bezeichnung "BWA" durch die Bezeichnung "FMA" ersetzt.

14. § 10 Abs. 6 entfällt.

15. § 12 Abs. 3 lautet:

"(3) Anrufe, das Senden von Fernkopien und die Zusendung von elektronischer Post zur Werbung für eines der in § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG genannten Instrumente und für Instrumente, Verträge und Veranlagungen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 ist gegenüber Verbrauchern verboten, sofern der Verbraucher nicht zuvor sein Einverständnis erklärt hat, oder wenn nicht mit dem Verbraucher bereits eine Geschäftsbeziehung besteht. Dem Einverständnis des Verbrauchers steht eine Einverständniserklärung jener Person gleich, die vom Verbraucher zur Benützung seines Anschlusses oder Empfangsgerätes ermächtigt wurde. In allen Fällen kann die erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen werden."

16. § 17 Abs. 2 lautet:

"(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Zur Aufzeichnung nach Abs. 1 sowie zur Aufbewahrung können Datenträger verwendet werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungfrist jederzeit gewährleistet ist."

17. In § 19 Abs. 2 wird die Bezeichnung "BWA" durch die Bezeichnung "FMA" ersetzt.

18. In § 20 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag von "650.000 S" durch den Betrag von "50.000 Euro" ersetzt.

19. In § 20 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag von "1.750.000 S" durch den Betrag von "125.000 Euro" ersetzt.

20. In § 20 Abs. 3 letzter Satz wird die Bezeichnung "BWA" durch die Bezeichnung "FMA" ersetzt.

21. In § 20 Abs. 4 wird der Betrag von "10 Millionen Schilling" durch den Betrag von "730.000 Euro" ersetzt.

22. § 20 Abs. 5 Sätze 1 bis 4 lauten:

"Die Berufshaftpflichtversicherung gemäß Abs. 4 muss bei einem im Inland zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts berechtigten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden und muss das aus der Geschäftstätigkeit resultierende Risiko abdecken. Die Summe des Versicherungsvertrages hat mindestens 365.000 Euro pro einjähriger Versicherungsperiode zu betragen, wobei die Jahreshöchstentschädigungsleistung wenigstens das Dreifache der Versicherungssumme betragen muss. Übersteigen die Umsatzerlöse aus den Tätigkeiten gemäß Abs. 4 jährlich 365.000 Euro, so hat die Summe des Versicherungsvertrages mit den gleichen Auswirkungen auf die Jahreshöchst-entschädigungsleistung mindestens 730.000 Euro zu betragen. Der Versicherer hat ein allfälliges späteres Erlöschen des Versicherungsschutzes, bei sonstiger Schadenersatzpflicht, der FMA unverzüglich schriftlich bekanntzugeben."

23. § 21 Abs. 1 lautet:


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