"(1) Folgende Bestimmungen des BWG für Kreditinstitute finden auch auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anwendung: § 6, § 7, § 10, § 20, §§ 39 bis 41, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und § 96."
24. In § 21 Abs. 2 wird die Bezeichnung "BWA" durch die Bezeichnung "FMA" ersetzt.
24a. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
"§ 21a. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse, die sie ausschließlich aus Wertpapiergeschäften (§ 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG) ihrer Kunden, die sie im Auftrag ihrer Kunden gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG vermitteln oder im Rahmen ihrer Vollmacht gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. c BWG für diese ausführen, erfahren haben, verpflichtet, sofern dieser Verschwiegenheitspflicht keine gesetzliche Auskunftspflicht entgegensteht oder der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses zustimmt. Die Verschwiegenheitspflicht nach dem ersten Satz gilt weiters nicht, soweit die Offenbarung des Geheimnisses zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kunden erforderlich ist.
(2) Abs. 1 gilt auch für Entschädigungseinrichtungen, ausgenommen die gemäß den §§ 23b bis 23d dieses Bundesgesetzes und den §§ 93 bis 93b BWG erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Sicherungssystemen.
(3) Gegenüber den Abgabenbehörden besteht eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 nur im Zusammenhang mit eingeleiteten Strafverfahren wegen Finanzvergehen sowie dann, wenn die Auskunft oder Offenlegung zur Feststellung der eigenen Abgabepflicht des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder jener des depotführenden Kreditinstituts erforderlich ist. "
25. In § 23 Abs. 2 wird die Bezeichnung "BWA" durch die Bezeichnung "FMA" ersetzt.
26. In § 23a Abs. 2 wird die Bezeichnung "BWA" durch die Bezeichnung "FMA" ersetzt.
27. In § 23c Abs. 5 wird die Bezeichnung "BWA" durch die Bezeichnung "FMA" ersetzt.
28. In § 23d Abs. 1 Z 1 und 2 wird jeweils die Bezeichnung "BWA" durch die Bezeichnung "FMA" ersetzt.
29. In § 23e Abs. 2 wird die Bezeichnung "BWA" durch die Bezeichnung "FMA" ersetzt.
30. In § 23e Abs. 4 wird die Bezeichnung "BWA" durch die Bezeichnung "FMA" ersetzt.
31. In § 24 Abs. 1, 2, 3 und 5 wird jeweils die Bezeichnung "BWA" durch die Bezeichnung "FMA" ersetzt.
32. § 24 Abs. 6 lautet:
"(6) Die FMA ist berechtigt, im Einzelfall durch Kundmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungsgeschäfte (§ 1 Abs. 1 Z 19 BWG) nicht berechtigt ist. Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu erteilen. Die FMA hat bis zum 1. Jänner 2004 eine Datenbank aufzubauen, die Informationen über den aktuellen Umfang der bestehenden Konzessionen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen enthält, und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen."
33. § 24a Abs. 1 und 2 lauten:
"(1) Verletzt ein Institut gemäß § 24 Abs. 1 Z 3, das seine Tätigkeit in Österreich durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der §§ 10