bis 18 oder auf Grund dieser Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so ist ihm, unbeschadet der Anwendung des § 27, von der FMA aufzutragen, binnen drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Institut der Aufforderung nicht nach, so hat die FMA die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Verletzt das Institut trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Abs. 1 genannten Bestimmungen, so hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates und der Europäischen Kommission
1. den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Institutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder
2. bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen."
34. In § 24a Abs. 3 und 4 wird jeweils die Bezeichnung "BWA" durch die Bezeichnung "FMA" ersetzt.
35. In § 25 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 wird jeweils die Bezeichnung "BWA" durch die Bezeichnung "FMA" ersetzt.
36. § 26 Abs. 1 lautet:
"(1) Wer Finanzdienstleistungsgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen."
36a. Dem § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Wer vertrauliche Tatsachen entgegen § 21a offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Täter ist nur auf Antrag des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen."
37. In § 27 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Betrag von "300.000 S" durch den Betrag von "20.000 Euro" ersetzt.
38. In § 27 Abs. 3 und 3a wird jeweils der Betrag von "100.000 S" durch den Betrag von "7.500 Euro" ersetzt.
39. § 27 Abs. 3b lautet:
"(3b) Wer
1. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Anlegerentschädigungseinrichtung unterlässt, der FMA entgegen § 23d Abs. 1 Z 1 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, oder
2. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Anlegerentschädigungseinrichtung unterlässt, der FMA entgegen § 23d Abs. 1 Z 2 das Ausscheiden eines Institutes unverzüglich anzuzeigen,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 7.500 Euro zu bestrafen."
40. In § 27 Abs. 4 wird der Verweis auf Abs. 1 bis 3 durch den Verweis auf Abs. 1 bis 3b ersetzt.
41. § 27 Abs. 5 lautet: