Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 247

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"(5) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 26 Abs. 1, gemäß den vorstehenden Abs. 1 bis 3b sowie bei der Einholung von Auskünften gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 von in § 24 Abs. 1 genannten Unternehmen ist § 24 Abs. 2 anzuwenden."

42. In § 27 Abs. 6 wird der Betrag von "300.000 S" durch den Betrag von "20.000 Euro" und der Betrag von "100.000 S" durch den Betrag von "7.500 Euro" ersetzt.

43. § 28 Abs. 1 lautet:

"(1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß §§ 26 Abs. 1 und 27 Abs. 1 bis 3b ist in erster Instanz die FMA zuständig."

44. In § 28 Abs. 2 wird die Bezeichnung "BWA" durch die Bezeichnung "FMA" ersetzt.

45. § 29 samt Überschrift entfällt.

46. In § 30 Abs. 1 wird die Bezeichnung "BWA" durch die Bezeichnung "FMA" ersetzt.

47. § 30 Abs. 1 Z 10 lautet:

"10.Verwaltungsstrafen gemäß §§ 26 und 27;"

48. In § 30 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortgruppe "gemäß § 29".

49. In § 30 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 wird jeweils die Bezeichnung "BWA" durch die Bezeichnung "FMA" ersetzt

50. § 31 samt Überschrift entfällt.

51. In § 32 entfallen die Z 1 bis 6, 7a und 9.

52. Nach § 32 werden folgende §§ 32a und 32b eingefügt:

"§ 32a. Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

"1. (zum Entfall von § 4)

Die Funktion der Mitglieder des Beirates endet mit 31. März 2002. Zu diesem Zeitpunkt noch nicht erstellte Niederschriften über Sitzungen des Beirates sind jedoch auch nach diesem Zeitpunkt fertigzustellen und vom Vorsitzenden des Beirates dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

2. (zum Entfall von § 5)

Die Arbeitnehmer der BWA werden mit 1. April 2002 Arbeitnehmer der FMA.

3. (zum Entfall von § 6)

Die FMA hat, soweit dies nicht durch die BWA erfolgt ist, den Jahresabschluss der BWA für das Jahr 2001 und den Jahresabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Jänner bis 31. März 2002 zu erstellen. § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 ist anzuwenden, jedoch unterbleibt die Übermittlung an den Beirat der BWA.

4. (zu § 7)

Die FMA hat für das BWA-Geschäftsjahr 2001 auf Basis des Jahresabschlusses der BWA für dieses Geschäftsjahr den gemäß § 7 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 Kostenpflichtigen den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben. Hierbei findet § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 sowie die zum 31. Dezember 2001 geltende Fassung der BWA-Kostenverordnung Anwendung. Die FMA hat weiters für die


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