Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 248

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BWA-Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Jänner bis 31. März 2002 auf Basis des diesbezüglichen Jahresabschlusses (Z 3) den gemäß § 7 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 Kostenpflichtigen den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben. Hierbei findet § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 sowie die zum 31. März 2002 geltende Fassung der BWA-Kostenverordnung Anwendung.

5. (zu § 10)

Die Wertpapier-Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 172/1997 in der Fassung des BGBl. II Nr. 314/1999 und die Wertpapier-Meldesystemverordnung, BGBl. II Nr. 421/1997 gelten bis zum 30. Juni 2002 als Bundesgesetze mit der Maßgabe, dass die in diesen Verordnungen genannten Zuständigkeiten der BWA ab dem 1. April 2002 von der FMA wahrgenommen werden. Die von der BWA gemäß § 10 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 erlassenen Verordnungen, gelten, soweit sie am 31. März 2002 in Kraft sind, ab dem 1. April 2002 als Durchführungsverordnungen der FMA.

6. (zu § 12 Abs. 3)

Am 31. März 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des § 101 Telekommunikationsgesetz – TKG, BGBl. I Nr. 100/1997, sind von der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde auch dann fortzuführen, wenn sich die Werbung auf eines der im § 12 Abs. 3 genannten Instrumente bezogen hat.

7. (zum Entfall von § 24 Abs. 6)

Die bis 31. März 2002 entstandenen und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingehobenen Kosten für Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 2 bis 5 sind von der FMA den betroffenen Rechtsträgern zum Kostenersatz vorzuschreiben und bei der Jahreskostenberechnung gemäß Z 4 zu berücksichtigen.

§ 32b. (1) Die Wirksamkeit der von der BWA auf Grund des WAG bis zum 31. März 2002 erlassenen Bescheide wird durch den mit BGBl. I Nr. xxx/2001 bewirkten Übergang der Zuständigkeit der BWA auf die FMA nicht berührt.

(2) Die am 31. März 2002 bei der BWA anhängigen Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren auf Grund des WAG sind ab 1. April 2002 von der FMA fortzuführen.

(3) Die am 31. März 2002 bei anderen Behörden anhängigen Verwaltungsstrafverfahren auf Grund des WAG sind von den zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörden fortzuführen."

53. Dem § 34 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

"(11) § 20 Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 4 und 5, § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1, 2 3, 3a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

"(12) Die Überschrift des I. Abschnittes, § 1 samt Überschrift, § 2 Abs. 1 und 2, der Entfall von §§ 3 bis 6 samt Überschriften, § 7, der Entfall von § 8, § 10, § 12 Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 21, § 21a, § 23 Abs. 2, § 23a Abs. 2, § 23c Abs. 5, § 23d Abs. 1, § 23e Abs. 2 und 4, § 24, § 24a, § 25 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3b, 4 und 5, § 28 Abs. 1 und 2, der Entfall von § 29 samt Überschrift, § 30 Abs. 1 und 2, der Entfall von § 31 samt Überschrift, §§ 32 bis 32b und § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft."

54. In § 35 Z 1 wird der Ausdruck "§ 15" durch "§ 15 und § 26 Abs. 3" ersetzt. In § 35 Z 2 wird nach dem Ausdruck "§§ 11 bis 14" eingefügt "und 21a". Die Z 3 des § 35 entfällt.


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