61. In § 76 Abs.1, 3 und 4 wird jeweils das Wort "Versicherungsaufsichtsbehörde" durch das Wort "FMA" ersetzt.
62. In § 77 Abs. 9 wird das Wort "Versicherungsaufsichtsbehörde" durch das Wort "FMA" ersetzt.
63. In § 78 Abs. 4 wird das Wort "Versicherungsaufsichtsbehörde" durch das Wort "FMA" ersetzt.
64. In § 79 Abs. 3 wird das Wort "Versicherungsaufsichtsbehörde" durch das Wort "FMA" ersetzt.
65. In § 79a Abs. 1 wird das Wort "Versicherungsaufsichtsbehörde" durch das Wort "FMA" ersetzt.
66. In § 79b Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 wird jeweils das Wort "Versicherungsaufsichtsbehörde" durch das Wort "FMA" ersetzt.
67. In § 80b Abs. 4 wird das Wort "Versicherungsaufsichtsbehörde" durch das Wort "FMA" ersetzt.
68. In § 81 Abs. 5 wird das Wort "Versicherungsaufsichtsbehörde" durch das Wort "FMA" ersetzt.
69. In § 81h Abs. 5 wird das Wort "Versicherungsaufsichtsbehörde" durch das Wort "FMA" ersetzt.
70. In § 81m Abs. 3 und 5 wird jeweils das Wort "Versicherungsaufsichtsbehörde" durch das Wort "FMA" ersetzt.
71. § 82 Abs. 1 lautet:
"(1) Der Aufsichtsrat hat vor Ablauf des Geschäftsjahres einen Abschlussprüfer zu benennen. Als Abschlussprüfer darf nicht benannt werden,
1. wer das Versicherungsunternehmen schon in den dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorhergehenden sechs Geschäftsjahren als Abschlussprüfer geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die Abschlussprüfung nicht von einer natürlichen Person als Abschlussprüfer durchgeführt wurde, auch für den Prüfungsleiter und die Person, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat;
2. wer seine Haftung nicht angemessen durch einen Versicherungsvertrag gedeckt hat, dessen Versicherungssumme mindestens dem in Abs. 8a angeführten Höchstbetrag der Ersatzpflicht entspricht; die Versicherung darf nicht beim geprüften Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsunternehmen bestehen, das zum selben Konzern gehört wie das geprüfte Versicherungsunternehmen.
Der Vorstand hat der FMA die vom Aufsichtsrat als Abschlussprüfer benannte Person bekannt zu geben."
72. In § 82 Abs. 2, 2a, 3, 4, 5 und 8 wird jeweils das Wort "Versicherungsaufsichtsbehörde" durch das Wort "FMA" ersetzt.
73. Nach dem § 82 Abs. 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:
"(8a) Abweichend von § 275 Abs. 2 HGB beschränkt sich die Ersatzpflicht bei Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme bis zu 15 Milliarden Euro auf 4 Millionen Euro und bei Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme von mehr als 15 Milliarden Euro auf 6 Millionen Euro. Bei grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht höchstens das Fünffache der vorgenannten Beträge. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Die Prämie für den