4. In § 31 Abs. 2 wird das Wort "Versicherungsaufsichtsbehörde" durch das Wort "FMA" ersetzt.
5. In 32 Abs. 1 wird die Wortgruppe "Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft" durch die Wortgruppe "Wirtschaftskammer Österreich" ersetzt, nach der Wortgruppe "des Auto-, Motor- und Radfahrerbundes Österreichs" das Wort "und" durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortgruppe "des Österreichischen Automobil-, Motorrad- und Touring-Clubs" die Wortgruppe "und der FMA" eingefügt.
6. Der bisherige Wortlaut des § 34a erhält die Absatzbezeichnung (1). Folgender Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Die §§ 17, 18, 19, 31 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft."
Artikel XIV
Änderung des Pensionskassengesetzes
Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Z 1 wird die Wortgruppe "120 000 S" durch die Wortgruppe "9 300 Euro" ersetzt.
2. § 1 Abs. 2a lautet:
"(2a) Der in Abs. 2 genannte Abfindungsgrenzbetrag von 9 300 Euro vermindert oder erhöht sich jeweils dann in Schritten zu 300 Euro, wenn seine Veränderung aufgrund Valorisierung mit dem entsprechend dem von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" für den Monat Juli eines Kalenderjahres verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem für den Monat Jänner 2002 verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 den Betrag von 300 Euro übersteigt oder unterschreitet. Der neue Abfindungsgrenzbetrag gilt ab 1. Jänner des auf die Anpassung folgenden Kalenderjahres. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat den neuen Abfindungsgrenzbetrag sowie den Zeitpunkt, ab dem dieser wirksam wird, im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung kundzumachen."
3. In § 6a Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 wird jeweils die Wortgruppe "dem Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA", die Wortgruppe "Der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "Die FMA", die Wortgruppe "der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "die FMA" und die Wortgruppe "des Bundesministers für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.
4. § 6a Abs. 7 zweiter Satz lautet:
"Im Fall des Abs. 6 hat die FMA unverzüglich beim gemäß Abs. 5 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders zu beantragen, sobald ihr bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen."
5. In § 7 Abs. 2 wird die Wortgruppe "70 Millionen Schilling" durch die Wortgruppe "5 Millionen Euro" ersetzt.
6. In § 8 Abs. 1 wird die Wortgruppe "des Bundesministers für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt. Folgender Abs. 1a wird eingefügt:
"(1a) Die FMA hat die beabsichtigte Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse an einen Konzessionswerber, der noch über keine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse verfügt (Konzessions-Neuerteilung), dem Bundesminister für Finanzen vor Erlassung des Konzessionsbescheides mitzuteilen. Die Konzession darf nicht erteilt werden, wenn der Bundesminister für Finanzen innerhalb von vier Wochen ab der Zustellung der Mitteilung die