Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 272

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Konzession durch Bescheid untersagt. Der Bundesminister für Finanzen hat im Falle, dass die Konzessionserteilung rechtswidrig gemäß § 16 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. xxx/2001, wäre, diese zu untersagen."

7. In § 10 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortgruppe "Der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "Die FMA" ersetzt.

8. § 10 Abs. 3 lautet:

"(3) Das Gericht hat auf Antrag der FMA Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist die FMA der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie bei dem für den Sitz der Pensionskasse zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen."

9. In § 11 Abs. 2 wird die Wortgruppe "vom Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "von der FMA" ersetzt.

10. In § 12 Abs. 5 wird die Wortgruppe "dem Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.

11. In § 15 Abs. 4 wird die Wortgruppe "der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "die FMA" ersetzt.

12. In § 20 Abs. 4 wird die Wortgruppe "des Bundesministers für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.

13. In § 20 Abs. 5 wird die Wortgruppe "Der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "Die FMA" und die Wortgruppe "Bei Erlassung dieser Verordnung hat er" durch die Wortgruppe "Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie" ersetzt.

14. In § 20a Abs. 3 wird die Wortgruppe "dem Bundesministerium für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.

15. § 20a Abs. 4 lautet:

"(4) Die Pensionskasse hat jede Bestellung eines Aktuars der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, die dies binnen eines Monats untersagen kann."

16. § 21 Abs. 3 lautet:

"(3) Jede beabsichtigte Bestellung des Prüfaktuars ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, die dies binnen eines Monats untersagen kann."

17. In § 21 Abs. 4 und 9 wird die Wortgruppe "dem Bundesministerium für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.

18. In § 21 Abs. 5 wird die Wortgruppe "der Bundesministers für Finanzen" durch die Wortgruppe "die FMA" ersetzt.

19. § 21 Abs. 8 lautet:

"(8) Die Prüfungsergebnisse sind einmal jährlich in einem Prüfbericht festzuhalten und dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Pensionskasse sowie dem Abschlussprüfer spätestens fünf Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, der FMA spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres zuzustellen. Die FMA hat Mindestgliederung und -inhalt des Prüfberichtes durch Verordnung festzusetzen; bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und auf das


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