Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 273

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen. Der Vorstand der Pensionskasse hat den Prüfbericht oder einen vom Prüfaktuar erstellten, mit den notwendigen Informationen und Schlussfolgerungen versehenen Kurzbericht auf Verlangen unverzüglich den beitragleistenden Arbeitgebern oder den zuständigen Betriebsräten zu übermitteln."

20. In § 21 Abs. 10 wird die Wortgruppe "Der Bundesministers für Finanzen" durch die Wortgruppe "Die FMA" ersetzt.

21. In § 22 Abs. 2 wird die Wortgruppe "5 Millionen Schilling" durch die Wortgruppe "350 000 Euro" ersetzt.

22. § 23 Abs. 1 Z 6 lautet:

"6. commercial papers und in den Z 1 bis 5 nicht angeführte Vermögenswerte sind mit dem Marktwert zu bewerten; existiert für einen Vermögenswert kein liquider Markt, so kann als Marktwert jener rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von Marktbedingungen ergibt."23. § 24a Abs. 3 lautet:

"(3) Soferne dies notwendig ist, hat der Vorstand

1. zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Pensionsanpassung für Leistungsberechtigte und

2. zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Ertragszuteilung für Anwartschaftsberechtigte

a) mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers oder

b) deren Schwankungsrückstellung individuell geführt wird oder

c) deren Schwankungsrückstellung global geführt wird, wenn der Unverfallbarkeitsbetrag mindestens das Maximum aus der Deckungsrückstellung abzüglich der Verwaltungskosten für die Leistung des Unverfallbarkeitsbetrages und 95 vH der dem Anwartschaftsberechtigten zugeordneten Deckungsrückstellung zuzüglich 95 vH des Anteils an der Schwankungsrückstellung beträgt,

eine zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung zu beschließen."

24. § 25 Abs. 2 Z 12 lautet:

"12. abweichend von Z 1 dürfen von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem Mitgliedstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD begebene Veranlagungen

a) in Vermögenswerten, die in Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht angeführt sind, bis höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden,

b) in Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zusammen mit Veranlagungen gemäß lit. a bis höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden,

wenn deren Wert jederzeit oder zumindest in den in § 7 Abs. 3 InvFG 1993 vorgesehenen Zeitabständen genau bestimmt werden kann; auf Euro lautende Veranlagungen gem. lit. a sind der Grenze des Abs. 2 Z 3 und auf ausländische Währung lautende Veranlagungen gem. lit. a sind der Grenze des Abs. 2 Z 5 lit a zuzurechnen;"

25. In § 30 Abs. 4 wird die Wortgruppe "Der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "Die FMA" ersetzt.

26. In § 30a Abs. 1 wird die Wortgruppe "dem Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite