Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 278

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10. Die Wirksamkeit der vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März 2002 in Vollziehung des § 33 erlassenen Bescheide wird durch den mit BGBl. I Nr. XXX/2001 bewirkten Übergang der Zuständigkeit zur Ausübung der Pensionskassenaufsicht auf die FMA nicht berührt.

11. Die bis zum 31. März 2002 entstandenen und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingehobenen Kosten für die im § 33 Abs. 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 genannten Maßnahmen sind von der FMA den betroffenen Rechtsträgern zum Kostenersatz vorzuschreiben und an den Bund abzuführen.

12. Soweit in den in § 51 Abs. 1k genannten Bestimmungen auf die FMA Bezug genommen wird, tritt bis zum 31. März 2002 an die Stelle der FMA der Bundesminister für Finanzen.

13. Der Ausschließungsgrund gemäß § 31 Abs. 1 ist auf jene Abschlussprüfer, Prüfungsleiter und Personen, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben, erstmals in jenem Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2003 beginnt."

52. Dem § 51 werden folgende Abs. 1i bis 1l angefügt:

"(1i) § 24a Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 beginnen.

(1j) § 23 Abs. 1 Z 6 und § 25 Abs. 2 Z 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.

(1k) § 1 Abs. 2 Z 1 und Abs. 2a, § 7 Abs. 2, § 21 Abs. 8, § 22 Abs. 2, § 31 Abs. 1 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(1l) § 6a Abs. 1, 2, 3, 5, 6 und 7, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, 2 und 3, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 5, § 15 Abs. 4, § 20 Abs. 4 und 5, § 20a Abs. 3 und 4, § 21 Abs. 3, 4, 5, 9 und 10, § 30 Abs. 4, § 30a Abs. 1 und 4, § 31 Abs. 2 und 3, § 33 Abs. 1, 2, 3, 4, 4a, 5, 6, 7, 8 und 9, § 35, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 3, § 40, § 41 Abs. 1 und 4, § 42, § 46 Abs. 1, § 46a, § 47 Abs. 2 und § 49 Z 6 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft."

Artikel XV

Bundesgesetz, mit dem das Kapitalmarktgesetz geändert wird

Das Kapitalmarktgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr. 2/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 4 lautet:

"(4) Abs. 2 und 3 gelten für im Ausland erfolgte öffentliche Angebote auf Grund dort veröffentlichter Prospekte in deutscher oder englischer Sprache oder beglaubigter deutscher oder englischer Übersetzung, wenn ein Abkommen gemäß Abs. 5 besteht. Ist jedoch für die Wertpapiere die Zulassung zum amtlichen Handel an der Wiener Börse beantragt, so gilt § 75 Abs. 4 BörseG."

2. § 7 Abs. 3 erster Satz lautet:

"Hat der Emittent spätestens zum Zeitpunkt des öffentlichen Angebotes einen Antrag auf Zulassung der vom öffentlichen Angebot erfassten Wertpapiere zum amtlichen Handel an einer in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als der Republik Österreich ansässigen Wertpapierbörse gestellt, so gilt ein Prospekt, der in deutscher oder englischer Sprache erstellt oder in die deutsche oder englische Sprache übersetzt wurde und dessen Inhalt entsprechend der Richtlinie 80/390/EWG unter Berücksichtigung der Besonderheiten öffentlicher Angebote erstellt wurde, im Sinne des Abs. 1 als ausreichend."


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